Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M 53. 597 
Der Antrag hierauf ist bei dem zuständigen Landgestüte zu stellen. 
Das Ergebniß der Feststellung ist auf dem Körscheine zu vermerken. 
13. Im § 48 wird nach Absatz I folgender neue Absatz eingefügt: 
Wird ein in einem Regierungsbezirke angekörter Hengst in einen anderen Regierungs- 
bezirk verbracht, so ist dies vom Hengstbesitzer bei der Ortspolizeibehörde des bisherigen 
Standortes unter Angabe des neuen Standortes des Hengstes anzuzeigen, auch wenn ein 
Verkauf nicht vorliegt. 
14. Im Formular B zu § 46: „Körschein“ wird im Absatz 1 zwischen den Worten 
„zur Zucht“ und „tauglich" eingefügt „im Regierungsbezirke J 
München, den 7. November 1898. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. FPeilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
  
Nr. 6065 II. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. 
fl. Staatsministerium des Kal. BHauses und des Aeußern. 
Auf die am 7. ds. Mts. zur Eröffnung gelangende schmalspurige Bahnlinie Eich- 
stätt Stadt — Kinding finden die Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisen- 
bahnen Bayerns (Bekanntmachungen vom 10. Dezember 1892, 22. Mai 1897 und 
14. Juni 1898 — Gesetz= und Verordnungsblatt 1892 S. 912 ff., 1897 S. 209 f. 
und 1898 S. 327 f.) Anwendung. 
München, den 3. November 1898. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim.
	        
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