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2. Die Rückgabe ist als dringlich zu behandeln und soll, abgesehen von den Haftungs-
posten, der Hauptsache nach bis 1. Januar 1900 durchgeführt sein.
Das k. Staatsministerium der Finanzen behält sich jedoch vor, die Rückgabe der Amts-
bürgschaften innerhalb der angeordneten zweijährigen Frist bei Eintreten außerordentlicher
Verhältnisse aussetzen zu lassen.
3. Die Reihenfolge der zurückzugebenden Werthe ist in der Weise zu bemessen, daß
in erster Linie die zum Zwecke der Amtsbürgschaftsleistung im Wege des Gehaltsabzuges
angesammelten Baarbestände und die von Dritten für die Amtsbürgschaftspflichtigen hinter-
legten Obligationen zur Aushändigung an die Empfangsberechtigten gelangen. Sodann sind
die Amtsbürgschaften der in den Ruhestand versetzten oder sonst ausgeschiedenen Beamten
und Bediensteten vor jenen des noch in Dienstesaktivität befindlichen Personals und im All-
gemeinen die kleineren Beträge vor den größeren zurückzugeben.
Aus besonderen Gründen kann von dieser Reihenfolge abgewichen werden.
4. Die dem k. Staatsministerium der Finanzen untergeordneten Rechnungsstellen haben
am Schlusse der Monate Juni und Dezember 1899 über den Stand der Rückgabe der
Amtsbürgschaften Anzeige zu erstatten.
Schließlich wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Amtsbürgschaften, welche
dem Aerar nach andern, als den in § 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 11. Dezember 1898
bezeichneten Normen zu bestellen sind, von dieser Allerhöchsten Verordnung nicht berührt
werden, und daß eben so Bürgschaften, bezüglich deren die Verpflichtung zur Errichtung auf
einem privatrechtlichen Vertrage mit dem Aerar beruht, ohne Rücksicht auf eine allenfallsige
staatliche Stellung des andern Vertragstheiles unberührt bleiben.
München, den 12. Dezember 1898.
Dr. Frihr. v. Riedel.
JNr. 65661I.
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend.
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Xenßern.
Auf die am 1. Dezember ds. Is. zur Eröffnung gelangende normalspurige Lokalbahn
Landau i. Pf. — Herxheim finden die Bestimmungen der Bahnordnung für die Neben-
eisenbahnen Bayerns (Bekanntmachungen vom 10. Dezember 1892, 22. Mai 187 und
111°