Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M. 5G7. 621 
k. Bezirksarzt I. Classe Dr. Karl Bartholomae in Nürnberg unter Belassung in seiner 
gegenwärtigen Stellung und ohne Aenderung seines regulativmäßigen Gehaltes als zweiter 
k. Bezirksarzt der Stadt Nürnberg aufgestellt werde. 
München, den 22. Dezember 1898. 
Frhr. v. Feilitzsth. 
  
Nr. 70591I. 
Bekanntmachung, die Postordnung zum Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches 
vom 11. Juni 1892 betreffend. 
##Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Keußern. 
Nachstehend wird eine auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 mit Giltigkeit für den Postverkehr zwischen 
Bayern einerseits, dann dem Reichspostgebiete und Württemberg anderseits erlassene Ver- 
ordnung des Reichskanzlers vom 18. Dezember ds. Is., Abänderungen der in Nummer 32 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 30. Juni 1892 veröffentlichten Postordnung vom 
11. Juni 1892 betreffend, bekannt gegeben. 
München, den 22. Dezember 1898. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. 
  
Abdruck. 
Nenderungen 
der Postordnung vom 11. Juni 1892. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 11. Juni 1892, nachdem der Bundesrath, 
soweit erforderlich, seine Zustimmung ertheilt hat, in folgenden Punkten geändert: 
1. § 2 „Meistgewicht"“. 
Das Meistgewicht einer Waarenprobe wird von 250 auf 350 Gramm 
erhöht. 
2. § 3 „Außenseite“. 
115“
	        
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