Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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An Stelle des Absatzes I treten folgende Vorschriften: 
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die Beförderung 
betreffenden Angaben noch seinen Namen und seine Adresse vermerken. Bei gewöhnlichen 
und eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben sind weitere An- 
gaben, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mittheilung haben, sowie Abbildungen unter 
der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift, sowie die 
Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen 
der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen und Postanweisungen siehe 88 4 und 19. 
3. § 11 „Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände."“ 
a) Die Absätze ! bis IV sind mit U bis V zu bezeichnen; als 
Absatz list einzufügen: 
1 Postsendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen die 
Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzu- 
lässig erachtet wird, werden von der Postbeförderung ausgeschlossen. 
b) Im Absatz IUll ist statt des Wortes „obigen“ zu setzen: „zu II 
genannten“. 
4. § 13 „Dringende Packetsendungen"“. 
a) Der Absatz lll ist mit IV zu bezeichnen; unter III wird fol- 
gender neuer Absatz eingefügt: 
III Dringende Packetsendungen werden am Bestimmungsort durch Eilboten abgetragen. 
b) Der Absatz lV (setzt lll) wird geändert, wie folgt: 
I Für dringende Packetsendungen hat der Absender bei der Einlieferung vorauszuentrichten: 
1. das tarifmäßige Packetporto, 
2. die Eilbestellgebühr (8§ 24), 
3. eine besondere Gebühr von 1 Mark. 
5. 8 14 „Postkarten“. 
a) An Stelle der Absätze l bis V treten folgende Vorschriften: 
1 Die Postkarten müssen offen versandt werden. 
II Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch auf- 
geklebte kleine Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe des Namens und 
der Adresse des Absenders. Mit Ausnahme dieser Zettel und der zur Frankirung benutzten 
Freimarken ist es nicht gestattet, irgend welche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder 
an ihnen zu befestigen. 
III Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile dieser 
Doppelkarten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten entsprechen. 
Ivy Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen im Frankirungsfalle 5 Pf. für die
	        
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