Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M 57. 625 
9. § 19 „Postanweisungen.“ 
a) Absatz I: Der Meistbetrag einer Postanweisung wird von 
vierhundert Mark auf 
achthundert Mark 
erhöht 
b) Der Absatz IIerhält folgende Fassung: 
II Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen: 
bis 5 Mark . .10Pf. 
über5,,100» .20,, 
»100,,2()0» .30,, 
„ 200 „ 400 „ 40 „ 
„ 400 „ 600 „ 50 „ 
„ 600 „ 800 „ 60 „ 
c) Der erste Satz des Absatzes IV wird geändert, wie folgt: 
Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreib- 
maschine u. s. w. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. 
10. 8 21 „Postnachnahmesendungen“ 
a) Absatz lI: Der Meistbetrag der Postnachnahme wird von vier— 
hundert Mark auf 
achthundert Mark 
erhöht. 
b) Der Absatz iy erhält die nachstehende Fassung: 
IV. Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages aus- 
gehändigt werden. Der Adressat kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen, vom Tage nach 
dem Eingange der Sendung gerechnet, in Anspruch nehmen. Wird die Nachnahme bei der 
ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungsfrist nicht beansprucht, so wird die 
Sendung sofort an den Aufgeber zurückgesandt, sofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeits- 
Meldung zu erlassen ist (§ 45). Nachnahmesendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ 
werden 7 Tage lang, vom Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort gerechnet, zur 
Verfügung des Empfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme verweigert wird. 
Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder 
mit einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe versehen 
sind, ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Aufschriftsseite der Sendung 
und bei Packeten auch auf der Begleitadresse angegeben sein. 
Im Fall der Nachsendung (§ 44) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist 
von 7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet.
	        
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