18 I. Reichsverfafsung. 2. G. 16. April 71.
die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung
vorbehalten?8). Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben
darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung
auch dieser Gegenstände herbeizuführen.
Art. 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern
(Art. 35.) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt
hats), innerhalb seines Gebietes überlassen.
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch
Reichsbeamte, welche er den Zoll= oder Steuerämtern und den Direktivbehörden
der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des
Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet 100).
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen
Gesetzgebung (Art. 35.) gemachten Anzeigen werden dem
Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt 101).
Art. 37. Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen
Gesetzgebung (Art. 35.) dienenden Verwaltungsvorschriften
und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag,
wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder
Einrichtung ausspricht 105).
Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35. bezeichneten
Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen,
fließt in die Reichskasse 103).
93) Der Vorbehalt ist bezüglich des
Branntweins fortgefallen, nachdem
das Branntweinst G. 87 (Anm. 96) in
Bayern, Württemberg u. Baden eingeführt
worden ist V. 27., 23. u. 9. Sept. 87
(RGB. 491, 487 u. 485). — Von dem
aus Süddeutschland in das Brausteuergebiet
eingehenden Biere wird — ähnlich
dem Eingangszolle — eine der inländischen
Steuer (Anm. 96) entsprechende
Uebergangsabgabe erhoben Zoll-Vtr.
(Anm. 105) Art 5 II; Schlußprotokolle
(Anm. 3) mit Baden u. Hessen
Nr. 2, Württemberg Nr. 1d u. Bayern
Nr. X; Bek. 29. Dez. 83 (RGB. 84
S. * Verb. Art. z Abs. 4 u. 78
Abs. 2.
?9) Lübeck, die Fürstenthümer Lippe
u. Waldeck haben sich mit einigen Gebietstheilen
Oldenburgs (Bek. 5. Juni 79
GS. 567) u. der Hansestädte der preußischen
Steuerverwaltung angeschlossen.
Ferner sind die säachsisch-thüringischen
Staaten mit den angrenzenden preußischen
Gebieten zum thüringischen Zollu.
Steuerverein zusammengetreten, innerhalb
dessen die Abgaben gemeinsam unter
einem von Preußen ernannten Generaldirektor
verwaltet werden Vtr. 20. Nov. 89
(GS. 90 S. 13) u. (Eintritt der schwarzburzischen
ünterherrschaften) 20. Nov. 00
(GS. 01 S. 93).
100) Wi*s“ Bestimmung Vtr. (Anm.
105) Art. 20 Abs. 3—7; den Provinzialbehörden
sind Reichsbevollmächtigte, den
Unterbehörden Stationskontrollöre zugeordnet.
101) Art. 7 Abf. 13.
102) Entspricht der Nöstimmung über
Gesetzesvorschläge Art. 5 Abf. 2
103) Von den Mehrerträgen aus der
Erhöhung der Zölle u. der Neuregelung
der Tabacksteuer (Anm. 96) sollte dem
Reiche nur der feste Betrag von 130
Mil. M. zufließen u. der Rest — ebenso
wie der Ertrag der später eingeführten
Börsensteuer u. Branntweinverbrauchsabgabe
(Anm. 96) — auf die Bundesstaaten
nach dem Maßstabe ihrer Matrikularbeiträge
(Art. 70) vertheilt werden