Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

18  I.  Reichsverfafsung.  2.  G.  16.  April  71.

die  Besteuerung  des  inländischen  Branntweins  und  Bieres  der  Landesgesetzgebung
  vorbehalten?8).  Die  Bundesstaaten  werden  jedoch  ihr  Bestreben
darauf  richten,  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  über  die  Besteuerung
auch  dieser  Gegenstände  herbeizuführen.

Art.  36.  Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern
  (Art.  35.)  bleibt  jedem  Bundesstaate,  soweit  derselbe  sie  bisher  ausgeübt
  hats),  innerhalb  seines  Gebietes  überlassen.

Der  Kaiser  überwacht  die  Einhaltung  des  gesetzlichen  Verfahrens  durch
Reichsbeamte,  welche  er  den  Zoll=  oder  Steuerämtern  und  den  Direktivbehörden
  der  einzelnen  Staaten,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des
Bundesrathes  für  Zoll=  und  Steuerwesen,  beiordnet  100).

Die  von  diesen  Beamten  über  Mängel  bei  der  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
  Gesetzgebung  (Art.  35.)  gemachten  Anzeigen  werden  dem
Bundesrathe  zur  Beschlußnahme  vorgelegt  101).

Art.  37.  Bei  der  Beschlußnahme  über  die  zur  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
  Gesetzgebung  (Art.  35.)  dienenden  Verwaltungsvorschriften
und  Einrichtungen  giebt  die  Stimme  des  Präsidiums  alsdann  den  Ausschlag,
  wenn  sie  sich  für  Aufrechthaltung  der  bestehenden  Vorschrift  oder

Einrichtung  ausspricht  105).

Art.  38.  Der  Ertrag  der  Zölle  und  der  anderen  in  Artikel  35.  bezeichneten
  Abgaben,  letzterer  soweit  sie  der  Reichsgesetzgebung  unterliegen,

fließt  in  die  Reichskasse  103).

93)  Der  Vorbehalt  ist  bezüglich  des
Branntweins  fortgefallen,  nachdem
das  Branntweinst  G.  87  (Anm.  96)  in
Bayern,  Württemberg  u.  Baden  eingeführt
  worden  ist  V.  27.,  23.  u.  9.  Sept.  87
(RGB.  491,  487  u.  485).  —  Von  dem
aus  Süddeutschland  in  das  Brausteuergebiet
  eingehenden  Biere  wird  —  ähnlich
  dem  Eingangszolle  —  eine  der  inländischen
  Steuer  (Anm.  96)  entsprechende
  Uebergangsabgabe  erhoben  Zoll-Vtr.
  (Anm.  105)  Art  5  II;  Schlußprotokolle
  (Anm.  3)  mit  Baden  u.  Hessen
Nr.  2,  Württemberg  Nr.  1d  u.  Bayern
Nr.  X;  Bek.  29.  Dez.  83  (RGB.  84
S.  *  Verb.  Art.  z  Abs.  4  u.  78
Abs.  2.

?9)  Lübeck,  die  Fürstenthümer  Lippe
u.  Waldeck  haben  sich  mit  einigen  Gebietstheilen
  Oldenburgs  (Bek.  5.  Juni  79
GS.  567)  u.  der  Hansestädte  der  preußischen
  Steuerverwaltung  angeschlossen.
Ferner  sind  die  säachsisch-thüringischen
Staaten  mit  den  angrenzenden  preußischen
  Gebieten  zum  thüringischen  Zollu.

  Steuerverein  zusammengetreten,  innerhalb
  dessen  die  Abgaben  gemeinsam  unter
einem  von  Preußen  ernannten  Generaldirektor
  verwaltet  werden  Vtr.  20.  Nov.  89
(GS.  90  S.  13)  u.  (Eintritt  der  schwarzburzischen
  ünterherrschaften)  20.  Nov.  00
(GS.  01  S.  93).

100)  Wi*s“  Bestimmung  Vtr.  (Anm.
105)  Art.  20  Abs.  3—7;  den  Provinzialbehörden
  sind  Reichsbevollmächtigte,  den
Unterbehörden  Stationskontrollöre  zugeordnet.


101)  Art.  7  Abf.  13.

102)  Entspricht  der  Nöstimmung  über
Gesetzesvorschläge  Art.  5  Abf.  2

103)  Von  den  Mehrerträgen  aus  der
Erhöhung  der  Zölle  u.  der  Neuregelung
der  Tabacksteuer  (Anm.  96)  sollte  dem
Reiche  nur  der  feste  Betrag  von  130
Mil.  M.  zufließen  u.  der  Rest  —  ebenso
wie  der  Ertrag  der  später  eingeführten
Börsensteuer  u.  Branntweinverbrauchsabgabe
  (Anm.  96)  —  auf  die  Bundesstaaten
  nach  dem  Maßstabe  ihrer  Matrikularbeiträge
  (Art.  70)  vertheilt  werden