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Nr. 3347.
Bekanntmachung, das Normalstatut für der bayerischen Vieh-Versicherungsanstalt beitretende
Ortsviehversicherungsvereine betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Nach § 29 des mit Ministerial-Entschließung vom 11. Mai 1896 (Ges.= und V.-Bl.
S. 214) bekannt gegebenen Normalstatuts für der bayerischen Viehversicherungsanstalt bei-
tretende Ortsviehversicherungsvereine ist für jedes in die Versicherung aufgenommene Thier
eine Beitrittsgebühr von 2 Pfennig für je 10 Mark der Versicherungssumme zu entrichten.
Um den versicherten Viehbesitzern eine von vielen Seiten gewünschte Erleichterung bezüglich
der Beitrittsgebühren in thunlichster Weise zu gewähren, hat die k. Versicherungskammer,
Abtheilung für Viehversicherung, mit Zustimmung des der Anstaltsverwaltung beigegebenen
Ausschusses gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1896,
die Viehversicherungsanstalt betr., eine Abänderung des angeführten § 29 dahin beschlossen,
daß bei Zugängen von Thieren in die Versicherung eine Beitrittsgebühr für die Folge nur
mehr in Fällen der Vermehrung, nicht aber der bloßen Ergänzung des bisherigen Vieh-
standes des betreffenden Viehbesitzers zu entrichten ist.
Nachstehend wird der abgeänderte § 29 des Normalstatuts mit dem Beifügen bekannt
gegeben, daß die neuen Bestimmungen sofort in Wirksamkeit treten.
§ 29.
Bei der Zulassung zum Vereine hat jedes Mitglied eine Beitrittsgebühr von 1 Pfennig
für je 5 Mark der gesammten Versicherungssumme zu entrichten.
Ein Versicherter, welcher seinen Viehbestand vermehrt, hat für jedes weiter in die
Versicherung aufgenommene Thier die gleiche Beitrittsgebühr aus der Versicherungssumme des
Thieres zu bezahlen.
In den Fällen des § 14 Abs. 1 und des § 15 Abs. 1 und 2 dann bei der Er-
gänzung des bisherigen Viehbestandes, soferne die Ergänzung ohne Vermehrung der Stückzahl
gleicher Gattung und innerhalb eines Jahres erfolgt, werden Beitrittsgebühren nicht erhoben.
Eine Rückvergütung bezahlter Beitrittsgebühren findet nicht statt, ebensowenig ein
Nachlaß derselben.
Die Beitrittsgebühren sind zur Verwendung nach Art. 12 Ziff. 2 des Gesetzes vom
11. Mai 1896 an die Landesanstalt abzuliefern.
Werden schon bestehende Ortsvereine in die Landesanstalt ausgenommen, so werden die
der letzteren zufallenden Beitrittsgebühren nach der gesammten Versicherungssumme zur Zeit
der Aufnahme berechnet und sogleich eingehoben.
München, den 14. Februar 1898.
Frhr. v. Ffeilitzsch.