Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Nr. 3347. 
Bekanntmachung, das Normalstatut für der bayerischen Vieh-Versicherungsanstalt beitretende 
Ortsviehversicherungsvereine betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Nach § 29 des mit Ministerial-Entschließung vom 11. Mai 1896 (Ges.= und V.-Bl. 
S. 214) bekannt gegebenen Normalstatuts für der bayerischen Viehversicherungsanstalt bei- 
tretende Ortsviehversicherungsvereine ist für jedes in die Versicherung aufgenommene Thier 
eine Beitrittsgebühr von 2 Pfennig für je 10 Mark der Versicherungssumme zu entrichten. 
Um den versicherten Viehbesitzern eine von vielen Seiten gewünschte Erleichterung bezüglich 
der Beitrittsgebühren in thunlichster Weise zu gewähren, hat die k. Versicherungskammer, 
Abtheilung für Viehversicherung, mit Zustimmung des der Anstaltsverwaltung beigegebenen 
Ausschusses gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1896, 
die Viehversicherungsanstalt betr., eine Abänderung des angeführten § 29 dahin beschlossen, 
daß bei Zugängen von Thieren in die Versicherung eine Beitrittsgebühr für die Folge nur 
mehr in Fällen der Vermehrung, nicht aber der bloßen Ergänzung des bisherigen Vieh- 
standes des betreffenden Viehbesitzers zu entrichten ist. 
Nachstehend wird der abgeänderte § 29 des Normalstatuts mit dem Beifügen bekannt 
gegeben, daß die neuen Bestimmungen sofort in Wirksamkeit treten. 
§ 29. 
Bei der Zulassung zum Vereine hat jedes Mitglied eine Beitrittsgebühr von 1 Pfennig 
für je 5 Mark der gesammten Versicherungssumme zu entrichten. 
Ein Versicherter, welcher seinen Viehbestand vermehrt, hat für jedes weiter in die 
Versicherung aufgenommene Thier die gleiche Beitrittsgebühr aus der Versicherungssumme des 
Thieres zu bezahlen. 
In den Fällen des § 14 Abs. 1 und des § 15 Abs. 1 und 2 dann bei der Er- 
gänzung des bisherigen Viehbestandes, soferne die Ergänzung ohne Vermehrung der Stückzahl 
gleicher Gattung und innerhalb eines Jahres erfolgt, werden Beitrittsgebühren nicht erhoben. 
Eine Rückvergütung bezahlter Beitrittsgebühren findet nicht statt, ebensowenig ein 
Nachlaß derselben. 
Die Beitrittsgebühren sind zur Verwendung nach Art. 12 Ziff. 2 des Gesetzes vom 
11. Mai 1896 an die Landesanstalt abzuliefern. 
Werden schon bestehende Ortsvereine in die Landesanstalt ausgenommen, so werden die 
der letzteren zufallenden Beitrittsgebühren nach der gesammten Versicherungssumme zur Zeit 
der Aufnahme berechnet und sogleich eingehoben. 
München, den 14. Februar 1898. 
Frhr. v. Ffeilitzsch.
	        
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