Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Veilage 1 zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1898. 
  
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in Sachen des J. B. Mayer, Lehrers 
und Meßners in Egglham, gegen Michael Biermeier, Bauer in Wald, wegen Forderung, hier 
den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der k. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, 
und dem k. Landgerichte Passau betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in Sachen des J. B. Mayer, Lehrers und 
Meßners in Egglham, gegen Michael Biermeier, Bauer in Wald, wegen Forderung, 
hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der k. Regierung von Niederbayern, Kammer 
des Innern, und dem k. Landgerichte Passau betreffend, zu Recht: 
daß in dieser Sache der Rechtsweg unzulässig sei. 
Gründe. 
J. 
Der Rechtsanwalt Ludwig Sorger in Pfarrkirchen hat auf Grund ertheilter Prozeß- 
vollmacht Namens des Lehrers und Meßners J. B. Mayer in Egglham am 3. August 1896 
bei dem k. Amtsgerichte Pfarrkirchen gegen den Bauern Michael Biermeier in Wald bei 
Egglham Klage mit der Behauptung erhoben, daß bei Beerdigung des Austräglers Bier- 
meier in Wald für den Lehrer und Meßner J. B. Mayer Stolgebühren im Gesammt- 
betrage zu 26 X 65 J angefallen seien, und zwar berechnen sich diese Stolgebühren nach 
dem Stolgebühren-Regulativ der Pfarrei Egglham und der Filiale Amsham, was von dem 
Pfarramte Egglham und der Gemeindeverwaltung Egglham bestätigt ist, wie folgt: 
1. Gebühren des Meßners und Organisten 12 450 J— 
2. Nebengebühr für Todtenbahre, Läuten, Ornat, Orgelziehen u. s. v. 8 „ 15 „ 
3. Musik .. . .....6,,—,, 
  
Summa26.-L65-J 
Da der Erbe Michael Biermeier trotz Mahnung diese Gebühr sammt 25 J für 
Porti nicht bezahle, bitte er, denselben zu diesen Beträgen, sowie zu den Kosten des Rechts- 
streites zu verurtheilen. 
Bei der am 29. September 1896 gepflogenen mündlichen Verhandlung erkannte der 
Beklagte die Verpflichtung zur Bezahlung der Leichenkosten an, bestritt aber die Richtigkeit 
der Ansätze nach dem Stolgebühren-Regulative und verlangte dessen Vorlage, obwohl er die 
Richtigkeit der Unterschriften und des Siegels auf den vorgelegten Bestätigungen ebenfalls 
anerkannte. 
  
* Ausgegeben zu München den 27. Januar 1898.
	        
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