Durch das vorläufig vollstreckkare Urtheil des k. Amtsgerichts Pfarrkirchen vom
29. September 1896 wurde der Beklagte Michael Biermeier für schuldig erklärt, an
den Kläger Lehrer Mayer 26 c 65 J Hauptsache zu bezahlen und sämmtliche Kosten
des Streites zu tragen, bezw. zu erstatten.
In den Gründen ist ausgeführt, daß Beklagter lediglich die Richtigkeit der Ansätze für
die Nebengebühren und die Musik nach dem Stolgebühren-Regulative bestritten habe, der
Beweis der Richtigkeit aber durch die Bestätigungen des Pfarramtes und der Gemeinde-
verwaltung Egglham geliefert worden sei, welche Bestätigungen von öffentlichen Behörden
innerhalb der Grenzen der Amtsbefugnisse und des zugewiesenen Geschäftskreises in der vor-
geschriebenen Form ertheilt seien, so daß es mit Rücksicht auf § 380 der Civilprozeßordnung
einer Vorlage und Einsicht des Regulatives nicht mehr bedurfte.
Gegen dieses Urtheil legte der Rechtsanwalt Senninger in Passau Namens und
im Auftrage des Michaal Biermeier am 22. Oktober 1896 Berufung zum k. Land-
gerichte Passau mit der Bitte ein, unter Aufhebung des angefochtenen Urtheils die Klage
abzuweisen und dem Kläger sämmtliche Kosten des Verfahrens in I. und II. Instanz zu
überbürden.
Für den Kläger und Berufungsbeklagten bestellte sich unter Vollmachtsvorlage der
Rechtsanwalt Dr. Ebenhöch in Passau als Anwalt und beantragte die eingelegte Berufung
kostenfällig zu verwerfen.
In der öffentlichen Sitzung des k. Landgerichts Passau vom 14 Dezember 1896
wurde auf Antrag des Beklagten und Berufungsklägers die Verhandlung vertagt und in
der Sitzung vom 1. Februar 1897, nachdem Niemand in die Verhandlung eintrat, das
Verfahren für beruhend erklärt.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1896 erklärte das k. Bezirksamt Pfarrkirchen,
daß in dieser Sache die Anregung eines Kompetenzkonfliktes angezeigt sei und mit Ent-
schließung der k. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, vom 24. Juli 1897
Nr. 14932 wurde der Kompetenzkonflikt auf Grund der Art. 9 und 10 des Gesetzes vom
18. Angust 1879, die Entscheidung der Kompetenzkonflikte betreffend, mit der Erklärung,
daß der Rechtsweg für unzulässig erachtet werde, erhoben.
Die Erklärung wird damit begründet, daß sich die Forderung auf Bezahlung der au-
gefallenen Gebühren auf den kirchlichen Verband stütze, und daher dem böffentlichen Rechte
angehöre. Zur Entscheidung seien nach § 20 der Formations-Verordnung vom 27. März 1817
und § 50 der Formations-Verordnung vom 17. Dezember 1825 die Verwaltungsbehörden
und in letzter Instanz gemäß Art. 10 Ziff. 13 des Gesetzes vom 8. August 1878 über
Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes der k. Verwaltungsgerichtshof zuständig, wie schon