Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Aufgefordert, Beweismittel zu bezeichnen, erklärten sie unter'm 27. desselben Monats, 
daß sie sich auf das gemeindliche Verzeichniß der ausgestellten Quittungskarten berufen, im 
Uebrigen aber weder Zeugen noch Urkunden zu benennen im Stande seien. 
Die Hausirersehefrau Maria Karg stellte unter'm 25. Juni 1897 gleichfalls Antrag 
auf beschlußmäßige Entscheidung dieser Sache. 
Das k. Bezirksamt Pfaffenhofen erließ hierauf unter'm 7. August 1897 folgenden Beschluß: 
1. Die Bauern Jakob Kellerer und Michael Fersch in Obermettenbach sind 
schuldig, für ihre frühere Dienstmagd Maria Birnbeck nachträglich, und zwar 
Ersterer 104, Letzterer 66 Beitragsmarken I. Klasse zu entrichten; 
2. die Genannten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Einschluß einer 
Beschlußgebühr von 2 Mark. 
Für diese Entscheidung in der Hauptsache war die Erwägung maßgebend, daß Jakob 
Kellerer und Michael Fersch nach Verhältniß der Zeit, während welcher Maria Birn- 
beck bei ihnen im Dienst war, 109 bezw. 156 Versicherungsmarken zu verwenden ver- 
pflichtet gewesen seien, daß jedoch für diese Zeit im Ganzen nur 95 vorschriftsmäßige 
Marken verwendet wurden, wovon 5 auf Kellerer, 90 auf Fersch treffen, und daß der 
Einwand der bereits früher erfolgten Markenverwendung durch keinerlei stichhaltige Beweise 
erhärtet worden sei, daß insbesondere den einschlägigen Einträgen im gemeindlichen Verzeich- 
nisse der ausgestellten Quittungskarten eine Glaubwürdigkeit oder Beweiskraft nicht zukomme. 
Dieser Beschluß wurde dem Jakob Kellerer und dem Michael Fersch am 20., der 
Maria Karg am 22. August 1897, den beiden Ersteren mit dem Beifügen zugestellt, daß 
derselbe gemäß § 124 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 endgiltig, eine Beschwerde hie- 
gegen daher nicht zulässig sei. 
Eine Beschwerde gegen den bezirksamtlichen Beschluß ist auch bisher von keiner Seite 
erhoben worden 
Da Jakob Kellerer und Michael Fersch, trotz neuerlicher wiederholter Aufforderung, 
die Nachlieferung der Versicherungsmarken verweigerten, wurde mit Verfügung des k. Bezirks- 
amts Pfaffenhofen vom 4. Oktober 1897 der Bürgermeister in Untermettenbach unter 
Hinweis auf § 137 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 beauftragt, für zwangsweise Bei- 
treibung der rückständigen Versicherungsmarken bezw. des Geldbetrages hiefür Sorge zu tragen 
Am 24. Oktober 1897 wurde vom Gemeindeausschusse Untermettenbach die zwangs- 
weise Beitreibung beschlossen und der Gerichtsvollzieher Findl in Geisenfeld unter Zustellung 
eines mit der Vollstreckungsklausel versehenen, für Fersch auf rückständige Versicherungsmarken 
im Geldwerthe von 9.4 24 —J, für Kellerer auf solche im Geldwerthe von 144.56 J 
lautenden Ausstandsverzeichnisses mit dem Vollzug beauftragt. Von dem genannten Ge- 
richtsvollzieher wurden sodann am 4. Dezember 1897, nachdem Zahlung nicht geleistet 
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