Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

10 
Der Vorschlag des Ausschußreferenten der Abgeordnetenkammer dagegen ging von dem 
Grundgedanken aus, daß die Exekution ein für sich bestehendes besonderes Verfahren und 
die Streitigkeiten im Exekutionsverfahren einen ganz neuen Prozeß bilden, für deren Ent- 
scheidung die Kompetenz des Vollstreckungsgerichts, d. h. des Gerichts, in dessen Bezirk der 
Vollzug stattfindet, als Regel angenommen werden müsse. Trotz dieses seines prinzipiellen 
Standpunktes erachtete es jedoch auch der Ausschußreferent als selbstverständlich, daß ein 
bereits ergangener Administrativbescheid durch Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht 
mehr angefochten werden könne. Es sei nur nicht einzusehen, weshalb die Entscheidung 
der Zuständigkeit der Gerichte entrückt sein soll, wenn ein Einwand auf rein civilrechtliche 
Gründe, z. B. auf die Behauptung einer nach dem Urtheil geleisteten Zahlung, gestützt 
werde. Im Laufe der weiteren Verhandlungen in der Subkommission und im Ausschusse 
wurde sodann, um die von verschiedenen Seiten für möglich gehaltenen Zweifel und Miß- 
verständnisse auszuschließen, der betreffenden Bestimmung die in Art. 885 Abs. 2 des Ge- 
setzes übergegangene Fassung gegeben. Darüber aber war von Anbeginn Alles einig und 
ist niemals irgend ein Bedenken erhoben worden, daß die von den Verwaltungsbehörden 
innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen nicht mehr zum Gegenstand einer 
civilgerichtlichen Entscheidung im Vollstreckungsverfahren gemacht werden können und daß 
beim Vorhandensein einer solchen Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörden eine 
sachliche Zuständigkeit der Gerichte nur dann gegeben ist, wenn es sich um die Frage handelt, 
ob die von der Verwaltungsbehörde festgestellte Forderung später aus einem dem Civil-- 
rechte angehörenden Grunde, durch Zahlung, Kompensation 2c. wieder erloschen sei. 
Vrgl. Verhandl. des Gesetzgebgs.-Aussch. der K. d. Abg. 1863/68 
Beil. Bd. II Abth. 1 S. 101, 181, 
2 S. 353, 
„ „ „ „ 3 S. 87, 
„ „ III „ 3 S 146 ff. 394, 447 ff. 
1878/79 „ „ V S. 193 
Wernz Kommentar 1872 S. 708 ff. 
Demgemäß war wie geschehen zu erkennen. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofs für Kompetenz- 
konflikte am 28. Mai 1898, wobei zugegen waren: die Räthe des k. Obersten Landes- 
gerichts Petersen, Vorsitzender, Weis, Böhm, Sand, die Räthe des Verwaltungs- 
gerichtshofes Weber, Schenk, Morhart, der k. Staatsanwalt Straub, der k. Sekretär 
Naager. 
1# V 77 77 
gez. Petersen, Weber, Weis, Schenk, Göhm, Morhart, Sand.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.