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Sind & V1 die Coordinaten eines gegebenen, &. 72 die eines gesuchten Punktes,
e und er die ensprechenden Direktionswinkel, ist ferner s die Entfernung leider Puntte und
wird s sime = m, s cos —n#gesetzt, so sind die Coordinatenformeln:
ims n
72 -yFIFn —NJ14(Oer +7
II ns
X 2 — X 1 + II +2)0
m n
180 Kr(V. D),
wobei 2 = 206 264, ist. Die dritten Glieder der Formeln nennt man die sphärische
Korrektion oder Ergänzung. Die konstanten Logarithmen sind:
log ##— 6,08822 —20 und log # — 1,70367—10.
Im Einklange mit dem rechtwinklig-sphärischeu Coordinatensystem (von Soldner) ist die
Blatteintheilung folgende:
Die Landesoberfläche wird durch den Meridian des Nullpunktes (Abseissenachse) und
dessen Perpendikel (Ordinatenachse) in vier Regionen: Nordwest, Nordost, Südost, Südwest
getheilt. Der genannte Meridian wird weiters nördlich und südlich vom Nullpunkte in
gleiche Theile zu 800 Rthn. = 2334,87 m, und die von diesen Theilpunkten ausgehenden
Ordinatenkreise werden in ebensolche Theile zerlegt. Das so entsteheude Netz von Vier-
ecken (quadratförmigen Trapezen) ergibt die einzelnen Meßblätter. Die Lage eines Blattes
in Bezug auf seinen Abstand vom Perpendikel (Schichte) wird durch römische, in Bezug
auf die Vermessungsachse (Nummer) durch arabische Ziffern bezeichnet. Region, Schichte
und Nummer bestimmen somit unzweideutig die Lage jedes Blattes. —
Anschließend an diese Grundlagen der bayerischen Landesvermessung ist es Aufgabe der
nunmehrigen Katastermessungen, eine möglichst sichere Ermittelung des Flächeninhaltes aller
Grundstücke und eine genaue kartographische Darstellung derselben zu geben.
Außerdem soll durch diese Vermessungen in einer dem heutigen Standpunkte der
geodätischen Technik entsprechenden Weise allen sich später fühlbar machenden technischen und
agrarischen Bedürfnissen, als z. B. Straßen= und Wegebauten, Kanal-Anlagen, Ent= und
Bewässerungen, Flurbereinigungen rc. genügt, wie auch die Möglichkeit gewährt werden, zu
Zwecken neue Pläne in beliebigem Maaßstabe herzustellen, ohne wieder einer vollständigen
Neumessung zu bedürfen
Zu diesem Behufe ergehen die nachfolgenden Vorschriften mit Wirkung für alle jene
Messungen, deren Vollzug nach der gegenwärtigen Instruktion jeweils durch das k. Staats-
ministerium der Finanzen genehmigt werden wird, oder nach Maßgabe des § 33 der Voll=
zugsvorschriften zum Gesetze vom 29. Mai 1886 „die Flurbereinigung betr.“ Ilat.