Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

Me 8g. 53 
Sind & V1 die Coordinaten eines gegebenen, &. 72 die eines gesuchten Punktes, 
e und er die ensprechenden Direktionswinkel, ist ferner s die Entfernung leider Puntte und 
wird s sime = m, s cos —n#gesetzt, so sind die Coordinatenformeln: 
ims n 
72 -yFIFn —NJ14(Oer +7 
II ns 
X 2 — X 1 + II +2)0 
m n 
180 Kr(V. D), 
wobei 2 = 206 264, ist. Die dritten Glieder der Formeln nennt man die sphärische 
Korrektion oder Ergänzung. Die konstanten Logarithmen sind: 
log ##— 6,08822 —20 und log # — 1,70367—10. 
Im Einklange mit dem rechtwinklig-sphärischeu Coordinatensystem (von Soldner) ist die 
Blatteintheilung folgende: 
Die Landesoberfläche wird durch den Meridian des Nullpunktes (Abseissenachse) und 
dessen Perpendikel (Ordinatenachse) in vier Regionen: Nordwest, Nordost, Südost, Südwest 
getheilt. Der genannte Meridian wird weiters nördlich und südlich vom Nullpunkte in 
gleiche Theile zu 800 Rthn. = 2334,87 m, und die von diesen Theilpunkten ausgehenden 
Ordinatenkreise werden in ebensolche Theile zerlegt. Das so entsteheude Netz von Vier- 
ecken (quadratförmigen Trapezen) ergibt die einzelnen Meßblätter. Die Lage eines Blattes 
in Bezug auf seinen Abstand vom Perpendikel (Schichte) wird durch römische, in Bezug 
auf die Vermessungsachse (Nummer) durch arabische Ziffern bezeichnet. Region, Schichte 
und Nummer bestimmen somit unzweideutig die Lage jedes Blattes. — 
Anschließend an diese Grundlagen der bayerischen Landesvermessung ist es Aufgabe der 
nunmehrigen Katastermessungen, eine möglichst sichere Ermittelung des Flächeninhaltes aller 
Grundstücke und eine genaue kartographische Darstellung derselben zu geben. 
Außerdem soll durch diese Vermessungen in einer dem heutigen Standpunkte der 
geodätischen Technik entsprechenden Weise allen sich später fühlbar machenden technischen und 
agrarischen Bedürfnissen, als z. B. Straßen= und Wegebauten, Kanal-Anlagen, Ent= und 
Bewässerungen, Flurbereinigungen rc. genügt, wie auch die Möglichkeit gewährt werden, zu 
Zwecken neue Pläne in beliebigem Maaßstabe herzustellen, ohne wieder einer vollständigen 
Neumessung zu bedürfen 
Zu diesem Behufe ergehen die nachfolgenden Vorschriften mit Wirkung für alle jene 
Messungen, deren Vollzug nach der gegenwärtigen Instruktion jeweils durch das k. Staats- 
ministerium der Finanzen genehmigt werden wird, oder nach Maßgabe des § 33 der Voll= 
zugsvorschriften zum Gesetze vom 29. Mai 1886 „die Flurbereinigung betr.“ Ilat.
	        
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