Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

Vollzug der Beobachtungen. 
§ 7. 
1. Zu den Winkelbeobachtungen ist entweder ein Repetitions-Theodolit oder ein solcher 
mit verstellbarem Horizontalkreis anzuwenden, um die Ablesung an verschiedenen Stellen der 
Kreistheilung zu erleichtern. Der Theodolit muß mindestens 207 direkte Zeigerangabe haben. 
2. Die Richtungen nach den Dreieckspunkten werden durch Satz-Beobachtungen und 
zwar in beiden Lagen des Fernrohres bestimmt. Zu diesem Zwecke wird folgendermaßen 
verfahren: 
Nachdem das Instrument so fest und sicher als nur irgend erreichbar vertikal über den 
betreffenden Beobachtungspunkt aufgestellt und horizontirt ist, wird einer der best beleuchteten 
und sicher aufzufassenden Punkte eingestellt, die Zeigerablesung vollzogen und aufgeschrieben. 
Hierauf wird das Fernrohr nach und nach auf alle Zielpunkte in der Reihenfolge, wie diese 
von links nach rechts aufeinanderfolgen, hingeführt und jedesmal abgelesen. Beim letzten 
Punkte angekommen, wird das Fernrohr durchgeschlagen oder umgelegt (ohne Lagervertauschung) 
und dieser letzte Punkt auf's Neue eingestellt, worauf sich der ganze Vorgang, aber diesmal 
in umgekehrter Reihenfolge, d. h. die Punkte von rechts nach links genommen, wiederholt. 
Ist ein solcher vollständiger Satz beobachtet, so wird der Hauptkreis um einen Winkel von 
annähernd 10% wo m die Anzahl der beabsichtigten Sätze oder Doppelbeobachtungen sein 
soll, gedreht und hierauf, nachdem die Horizontirung des Instrumentes nachgesehen, die Satz- 
beobachtung wieder begonnen. 
3. Die Zahl der zu beobachtenden Sätze hängt von dem anzuwendenden Instrument, den 
Witterungs= und Beleuchtungsverhältnissen, der geometrischen Bestimmungslage und der Länge 
der Festlegungsstrahlen ab. Es werden für Punkte III. Ordnung 3—4, für solche 
IV. Ordnung 2—3 vollständige Sätze genügen, wobei indeß die Mindestzahl nur für ganz 
besonders günstige Verhältnisse gilt. 
Dabei wird als Genauigkeitsgrenze bestimmt, daß der aus den Stand-Beobachtungen 
durch Näherungsberechnung abzuleitende mittlere Fehler einer gemessenen Richtung 4 Sekunden 
für Punkte III. und 6 Sekunden für solche IV. Ordnung nicht übersteigen darf. Der 
berechnete mittlere Fehler # ist der Standbeobachtung beizuschreiben. 
4. Die Aufschreibung der Satzbeobachtungen im Felde nach Anlage 3 kann mit Bilei — 
erfolgen, dagegen sind alle übrigen Zahlen mit Tinte einzuschreiben. Beobachtungszeit, 
Witterungs= und Beleuchtungsverhältnisse sind stets vorzumerken. 
5. Die obigen Bestimmungen Ziffer 1—4 gelten in sinngemäßer Weise auch bei 
Benützung von Mikroskop-Theodoliten. 
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