Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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6. Der Titel des abgeschlossenen Beobachtungsbandes hat Ort und Zeit der Aus— 
führung, die Bezeichnung des verwendeten Instruments, sowie den Namen des ausführenden 
Technikers zu enthalten. 
Berechnung der Dreieckspunkte. 
a) Reduktion excentrisch gemessener Richtungen. 
§ 8. 
Die Reduktion excentrisch gemessener Richtungen erfolgt in nachstehender Weise: Ist 
e die Entfernung: Standpunkt—Centrum oder die Exeentricität, 
W die gemessene Richtung vom Standpunkte nach dem Centrum, 
a die Richtung vom Standpunkte nach einem beliebigen Zielpunkte, 
d die Entfernung dieses letzteren und 
X die zu suchende Verbesserung, 
so hat man: 
. esin(a—w) 
smx::-—-—-—d—————— 
oder wenn e gegen d sehr klein, in Sekunden 
206265 — — 
wonach die wahre Richtung für jenes Objekt 
a Xx 
ist. 
Aus dem Differenzial-Ausdruck für x folgt, wenn 9 die Differenz zwischen dem (zu- 
weilen noch nicht bekannten) wahren Werthe von d und dem angenäherten ist, daß das Verhältniß 
9 · 1 
à den Werth — 
nicht überschreiten darf, wenn X auf die Sekunde sicher sein soll. 
h) Sphärischer Exceß. 
§ 9. 
Die Formel für den (übrigens in Kleintriangulirungen selten zu beachtenden) sphärischen 
Exceß ist für Dreiecke von nicht zu großer Ausdehnung: 
F 
e“ -ECE. F, 
fie in 7 — 
wo Fdie Fläche des Dreieckes, K den mittleren Krümmungshalbmesser des Erdsphäroids und 
k eine mittlere Konstante für den ganzen Triangulirungsbezirk bezeichnen soll.
	        
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