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Sie wird bewirkt mit Steinen nach Muster B der Anlage 1, in gepflasterten Straßen
auch durch Eisenröhren, die bei 60—80 cm Lange etwa 2—3 cm lichte Weite und
4—5 mm Wandstärke haben.
Bei Stadtmessungen kann neben dieser unmittelbaren Versicherung noch eine Rück-
versicherung durch in die Hausmauern einzulassende Metallbolzen zur Anwendung kommen,
wobei dann auch die einschlägigen Dreieckspunkte einzubeziehen find. Bei dieser Rückver-
sicherung soll nach Möglichkeit der Punkt in der Verbindungslinie zweier Bolzen liegen.
2. In besonderen Ausnahmefällen können auch noch andere dauernde Versicherungsarten,
insbesondere die Benützung von Grenzsteinen zu Polygonpunkten zugelassen werden.
3. Ueber die mit Metallbolzen rückversicherten Punkte sind besondere Anmessungshefte
anzulegen; ausnahmsweise können diese Anmessungen wie die sonstigen auch im Coordinaten-
Verzeichnisse vorgetragen werden. Im Uiebrigen gelten hinsichtlich der Anmessungen die Be-
stimmungen § 3 Ziffer 3.
Nummerirung und Eintragung der Polygonpunkte in die Katasterblätter.
§ 19.
1. Die Nummerirung der Polygonpunkte erfolgt, wie bei der Triangulirung nach der
Steuergemeinde und zwar im Anschluß an die letzte Ziffer der Dreieckspunkte, bezw. über-
haupt an die letzte Ziffer der in der Steuergemeinde etwa schon vorhandenen und numme-
rirten Punkte.
2. Sämmtliche Punkte sind mit dem in den Zeichnungsvorschriften des k. Kataster-
bureau vom September 1896 bestimmten Zeichen mit blauer Farbe in das § 3 Ziffer 5
erwähnte Planexemplar einzutragen. Die Punkte sind in der Weise, wie sie sich zu Zügen
zusammensetzen, mit rothen Linien zu verbinden.
Winkelbeobachtung. Führung des Winkelheftes.
§ 20.
1. Die Messung der Polygonwinkel hat durch einfache Richtungs-Beobachtungen und
zwar in beiden Lagen des Fernrohrs zu geschehen. Eine solche Doppelbeobachtung ist bei
Anwendung eines Theodoliten mit direkter Zeigerangabe auf halbe Minuten zumeist als
genügend zu betrachten. Der centrischen Aufstellung des Instrumentes, wie der lothrechten
Stellung der Stäbe ist die größte Sorgfalt zuzuwenden.
2. Die Ablesungen, die Mittel und die (reduzirten) Richtungen sind in der Regel in
Zehntel-Minuten zu geben.