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Die Richtungen der Zugberechnung sind durch einen kurzen Querstrich am Anfange
der ersten Zugstrecke und einen Pfeil am Ende der letzten Zugstrecke zu bezeichnen; die Be—
rechnungsnummern der Züge werden in der Mitte derselben, der Längsrichtung entsprechend,
schwarz angeschrieben. Die Karte hat außer dem Titel, Angabe des Maaßstabes, Ein—
zeichnung der Katasterblätter (schwarz) und gegebenenfalls der Neumessungsblätter (blau) 2c.
auch noch in roth gestrichelten Linien die Steuergemeindegrenzen zu enthalten.
3. Das sämmtliche Beobachtungs- und Berechnungsmaterial, einschließlich der nach
8 19 Ziff. 2 hergestellten Uebersichtsblätter, sowie der ausgeführten Kontrollberechnungen
ist nach Abschluß der Arbeiten zur Vornahme der Revision vorzulegen.
4. Hinsichtlich der herzustellenden gemeindlichen Signalverzeichnisse gelten die Bestimmungen
von § 14 Ziff. 2.
Kapitel III.
Stüchkvermelsung.
Vorbereitung der Stückvermessung.
ß 28.
1. Sobald eine Neumessung (zunächst die trigonometrische Netzlegung) in Angriff ge-
nommen wird, ist die einschlägige k. Messungsbehörde zu veranlassen, die sämmtlichen in
das Aufnahmegebiet fallenden Korrektionsblätter, nachdem das Rentamt die etwa noch vor-
handenen, zur Umschreibung geeigneten Messungsoperate umschrieben hat, auf den Stand
der Umschreibung zu ergänzen und zur Umgravirung einzusenden.
2. Von jedem umgravirten Plansteine ist außer den für den Dienstgebrauch bei den
Neumessungen (vergl. § 3 Ziff. 5, dann § 31 Ziff. 1) nbthigen Abdrücken ein Korrektions-
blatt auf präparirtem Pappendeckel abzunehmen, in welches auf Grund der beim Kataster-
bureau aufbewahrten Klassifikationspläne und Korrektionsblätter, danu der vom k. Rentamte
zu erholenden Flächenrepertorien und Messungsoperate die Begrenzung der Steuergemeinden
und Fluren, dann die Plannummerirung, sowie die Haus= und Besitzuummern nach dem
Stande der Gegenwart einzutragen sind.
3. Läßt das vorhandene Material die Nummerirung einzelner auf dem Wege der
Ummessung enstandener Parzellen nicht zweifellos ersehen, so sind darüber Vormerkungen zu
pflegen und nach der Abordnung der Messungssektion Nachtragserhebungen bei der Messungs-
behörde, bezw. dem Rentamte zu bethätigen. Die k. Rentämter und Messungsbehörden sind
gehalten, der Messungssektion die Einsicht der erforderlichen Katasterbehelfe zu gewähren,
und ihnen dieselben, sofern dieß ohne dienstliche Störung geschehen kann, zur zeitweiligen
Benützung zu überlassen.