Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

MB. 69 
4. Die Herstellung der nummerirten Korrektionsblätter ist so rechtzeitig in Angriff zu 
nehmen, daß dieselben beim Beginne der Stückvermessung fertig vorliegen. 
Die k. Messungsbehörde, welcher unter Umständen die unter Ziffer 2 und 3 erwähnten 
Arbeiten oder einzelne derselben übertragen werden können, ist zu veranlassen, vom Zeit- 
punkte der Einsendung ihrer Korrektionsblätter (vergl. Ziffer 1) an von allen Messungs- 
operaten über Grundstücke, welche im Gebiete der Neumessung liegen, in einem besonderen 
Verzeichnisse für jede Gemeinde Vormerkung zu pflegen. 
§ 29. 
1. Vor Beginn der Stückvermessung ist an die Gemeindebehörde die nothwendige Anzahl / 
von Formularien nach Anlage 12 zur Anfertigung der Namenliste zu übergeben. klus 
2. Nach dem Beginn der Stückvermessung wird die Namenliste im Bureau der Messungs- 
Sektion zum Gebrauche der mit den Stückvermessungen beauftragten Techniker aufgelegt. 
§ 30. 
1. Der Sektions-Vorstand wird Sorge tragen, daß vor Beginn der Stückvermessung 
a. die Grenzen der politischen Gemeinde und der Ortsfluren bezeichnet und ausge- 
wiesen, und daß 
b. die Besitzer durch Vermittlung der Gemeindebehörde aufgefordert werden, ihre 
Grundstücke in Gemäßheit des § 16 des Grundsteuergesetzes vom nr — 
auszupflocken. 
2. Bei ausgedehnteren Neumessungen ist thunlichst darauf zu sehen, daß keine größere 
Fläche zur Auspflockung kommt, als eine solche voraussichtlich in den nächsten 2—3 Mo- 
naten zur Aufnahme gelangen wird. In diesem Falle sind die Grenzen des betreffenden 
Gebietes der Gemeindebehörde in deutlicher Weise zu bezeichnen. 
3. Ebenso ist wegen der Beigabe von Markungsvorweisern an die mit der Stückver— 
messung beauftragten Techniker, zu welcher nach 8 16 Abs. 4 des Grundsteuergesetzes die 
Gemeinden verpflichtet sind, durch den Sektionsvorstand das Nöthige zu regeln. 
4. Wenngleich nach dem Stande der Gesetzgebung die dauernde Vermarkung der Eigen— 
thumsgrenzen von den Besitzern nicht erzwungen werden kann, so ist doch auf eine solche 
von allen mit den Neumessungen beschäftigten Organen von Anfang an thunlichst hinzuwirken. 
Zu diesem Zwecke ist schon bei den einleitenden Verhandlungen über die Messungsvornahme 
die Vermarkung als Vorbedingung der Neuaufnahme aufzustellen. Bei Durchführung der 
Vermarkung ist von den Messungsorganen jede mögliche Beihilfe zu leisten, insbesondere ist 
in regelmäßigeren Stücklagen die Anlage sogenannter Steinlinien durch den betreffenden 
Stückvermesser direkt umsomehr zu leiten, als eine solche Anlage die Raschheit und Sicherheit 
der Aufnahme wesentlich zu fördern geeignet ist. (Vergl. 8 35 Ziff. 2). 
  
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