Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Fußwege unter 1 m Breite; trockene Gräben sind als solche, außer an Straßen, nur dann 
aufzunehmen, wenn ihre Durchschnittsbreite 1 m erreicht. 
5 Bei korrigirten Wasserläufen zwischen künstlich abgeböschten Ufern ist der Wasser- 
spiegel, sowie die Krone der Böschung aufzumessen und letztere als Ufergrenze zu nehmen. 
Bei natürlichen Wasserläufen ergibt sich die Uferlinie, sofern sie nicht vermarkt ist, in der 
Regel durch die Bewachsung und die Höhenlage. 
6. Die Aufnahme der Holzgebäude beschränkt sich auf solche, welche gemauerte Funda- 
mente besitzen oder doch in Ermangelung dessen durch ihre ganze Anlage einen dauernden 
Bestand verbürgen. 
7. Bei Eisenbahnen, Straßen und Dämmen sind außer den Grenzen gegen die Nachbar- 
grundstücke zugleich die beiden Seiten des eigentlichen Planums, der sogenannten Krone, 
dann bei 1000-theiliger oder geringerer Verjüngung auch der untere Fuß der Böschungen 
und die etwa vorhandenen Gräben einzumessen. 
Für die Eisenbahnen ist dabei die Rücksicht maßgebend, daß alle diejenigen Gegen- 
stände zur Einmessung gelangen, welche in den bisherigen Kataster-Plänen vorgetragen sind. 
In den Bahnhöfen sind nur die voraussichtlich zur längeren unveränderten Verwendung 
bestimmten, nicht aber die als vorübergehend sich darstellenden Einrichtungen aufzumessen. 
8. Privatgärten sind bei der Stückvermessung zunächst nur nach ihrer verschiedenen 
Benutzungsart (vergl. § 44 Ziffer 5) auszuscheiden. Ob und in welcher Weise die Auf- 
nahme ihrer inneren Einrichtung und Gestaltung vorgenommen werden soll, bleibt der Ver- 
fügung des k. Kataster-Bureau vorbehalten. 
9. Gärten und Anlagen, welche der öffentlichen Benutzung unterliegen, sind im Ein- 
zelnen aufzumessen. 
Baumreihen (Alleen) sind ihrer Richtung nach aufzunehmen, während eine Festlegung 
der einzelnen Bäume zu unterbleiben hat. Aehnlich ist bezüglich regelmäßiger Baum- 
pflanzungen in Gras= und Wurzgärten zu verfahren. 
Unregelmäßige Baumpflanzungen, die sich nicht als geschlossene Waldungen darstellen, 
dann vereinzeltes Buschwerk auf Wiesen, Gärten 2c., namentlich auch in öffentlichen An- 
lagen, sind ungefähr nach ihrem Standorte in die Handrisse behufs späterer Uebernahme in 
die Karte einzuzeichnen, während die Aufmessung einer bestimmten Grenzlinie zwischen den- 
selben und dem freien Theil der betreffenden Grundstücke nur dann stattzufinden hat, wenn 
schon das bisherige Kataster eine bezügliche Bonitäts= oder Kultur-Ausscheidung zeigt. 
10. Bei Neumessung größerer Städte kann das k. Kataster-Bureau mit Genehmigung 
des k. Staatsministeriums der Finanzen die Aufnahme weiterer Gegenstände anordnen.
	        
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