Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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8 33. 
1. Eigenthumsgrenzen, welche durch dauernde Grenzmarken nicht festgelegt erscheinen, 
sind so aufzunehmen, wie sie sich zur Zeit der Vermessung vorfinden, es wäre denn, daß 
(z. B. bei inzwischen liegender Pachtung) die betheiligten Grundbesitzer ein Anderes aus- 
drücklich verlangen und ihre Berechtigung dazu durch Urkunden oder Katasterauszüge glaub- 
haft machen. 
2. Bemerkt der Stückvermesser erhebliche Abweichungen des thatsächlichen Besitzstandes 
von dem Katasterstande, so hat er über dieselben in einem für jede Gemeinde getrennt zu 
haltenden, halbbrüchig angelegten „Verzeichniß über die Abweichungen des örtlichen Besitz- 
standes vom Katasterstande“ Vormerkung zu machen. 
3. Zeigt innerhalb des gleichen Besitzstandes und der nämlichen Kulturart der bis- 
herige Katasterstand verschiedene Plannummern, so siud die Grenzen derselben, soferne sie in 
der Natur deutlich erkennbar erscheinen, mit aufzumessen. 
§ 34. 
1. Die Ermittelung der Grenzen und der Benennungen von Gewannen und Feldab- 
theilungen erfolgt gleichzeitig mit der Aufnahme der einzelnen Grundstücke. Ebenso sind in 
Städten und Ortschaften die Straßennamen sorgfältig zu ermitteln und in den Handrissen 
einzuschreiben. 
2. Name, Stand und Wohnort, dann Haus= oder Besitzuummer der Eigenthümer 
sind auf Grund der vorhandenen Auspflockung (§ 30 Ziffer 1 und 2) bezw. der voran- 
gegangenen Vermarkungs-Verhandlungen gelegentlich der Stückvermessung sorgfältig zu ermitteln. 
3. Ist die Auspflockung so nnvollständig ausgeführt, daß sich in der Besitzstands-Er- 
mittlung, sowie in der Aufmessung der Grenzen Unzuträglichkeiten und Zweifel ergeben, so 
ist der Gemeindevorstand zu ersuchen, statt des gewöhnlich den Geometer begleitenden Markungs- 
vorweisers einen mit den Besitzverhältnissen in dem treffenden Flurtheile genau vertrauten 
Mann zu stellen. 
4. Bleiben auch jetzt noch Grenzverhältnisse unentschieden, so sind die betreffenden 
Grundeigenthümer zur Auskunftsertheilung vorzuladen. Sollten die Vorgeladenen nicht Folge 
leisten, so sind die betreffenden Grundstücke blos zusammen aufzumessen und als Besitzer 
der alphabetisch erste in der Reihe der Eigenthümer und die übrigen derselben als Mit- 
eigenthümer aufzuführen. 
5. Wie bei den der landwirthschaftlichen Benutzung unterliegenden Grundstücken deren 
Kulturart, so ist auch bei den Gebäuden, abgesehen von der allgemeinen Unterscheidung in 
öffentliche, Wohn= und Nebengebäude, die besondere Nutzungsart der Nebengebäude als Stall, 
Stadel, Remise, Ziegelstadel 2c. zu ermitteln. (Vergl. § 44 Ziffer 5).
	        
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