Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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bindungen aufzumessen, so kann der Stückvermesser einen Hilfszug einlegen, dessen letzter 
Punkt bei verhinderter Winkelmessung wenigstens durch Streckenmessung zu verproben ist. 
Auch können einzelne Sackpunkte in die Anwesen, Hofräume u. s. w. vorgeschoben werden. 
Bei der Bestimmung solcher Punkte sind die Winkel auf halbe Minuten zu messen 
und bei Aufstellung in der Verbindungslinie zweier Punkte beide Endpunkte einzustellen. 
Die Ergebnisse der Seitenmessung sind im Handrisse (§ 40 und folgende), diejenigen der 
Winkelmessung in besonderen Heften einzutragen. In letzteren sind auch die Seitenlängen 
nachträglich vorzumerken. Die Winkelmessungshefte sämmtlicher Stückmesser sind schließlich 
zu einem Bande zu vereinigen und mit einem Renner zu versehen. 
Bersicherung des Liniennetzes. 
§ 36. 
1. Die Hilfspolygon= und Sack-Punkte, sowie alle für die Revision und die Fort- 
führung belangreicheren Punkte des Liniennetzes sind in Verbindung mit dem Messungs- 
vollzug zu versichern. 
2. Die Versicherung erfolgt im freien Gelände unb bei lockerem Boden mittelst gut 
durchgebrannter Klinker= oder Thonröhren von 30 cm Länge und einer zum Einstecken des 
Richtstabes genügenden Lichtweite. 
Es sind je zwei aufeinander gestellte Röhren soweit in den Boden einzubringen, daß 
auch die obere Röhre nicht über den Erdboden hervorragt. Im Bedarfsfalle kann die leichtere 
Auffindung der Röhren durch Anbringung geeigneter Merkmale sicher gestellt werden. 
3. In gepflasterten Straßen oder sonst in Ortslagen bei hartem Boden können statt 
der Klinker= oder Thonröhren einfache Eisenrohre zur Versicherung benützt werden. Sack- 
punkte, welche in Mauern liegen, sind durch eingeschlagene Eisennägel mit starkem Kopfe zu 
versichern. Bei minder wichtigen Punkten, welche in ummauerten Hofräumen und Gärten 
liegen, kann die Versicherung des Punktes selbst unterbleiben und durch eine Rückversicherung 
mit Eisennägeln nach Art der Bolzenversicherung (vergl. § 18 Ziff. 1) ersetzt werden. 
Ausführung der eigentlichen Messung. 
§ 37. 
1. Die Längenmessungen sind mit 5 m-Latten, für Ordinaten 3 m-Latten — oder 
mit Stahlbandmaaßen von 20 m Länge und mindestens 1 cm Stahlbreite auszuführen. 
Die stete Verprobung der richtigen Länge der Meßwerkzeuge ist vom Sektionsvorstande 
strengstens zu überwachen. Dabei werden die Fehlergrenzen für im Gebrauche befindliche 
3 m= und 5 m-Meßlatten, sowie für 20 m-Stahlbänder der Reihe nach auf 1,0—1,5 
und 3,0 mm festgesetzt, wobei jedoch für Latten nur possitive Ueberschreitungen zulässig sind.
	        
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