— 29 — I. ö. 124.—128.
horsam zu erhalten, sich in der Lage befunden hat, gegen den
thätlich 4 ihm widersetzenden Untergebenen von der Waffe Gebrauch
zu machen.
8. 125.
Eine militärische Wache, welche eine der in den Ss. 114
bis 116, 118 bis 123 bezeichneten Handlungen begeht, wird ebenso
bestraft, als wenn ein Vorgesetzter diese Handlung begangen
hätte. Ist die Handlung gegen eine solche Person begangen, die
außer dem Dienstverhältnisse der Wache deren Vorgesetzter ist, so
tritt erhöhte Strafe ein. ·
Die in dem 8. 124 erhaltene Vorschrift findet auch hier
Anwendung.
S. 126.
Eine Person des Beurlaubtenstandes wird, auch während sie
ch nicht im Dienste befindet, nach den Vorschriften dieses Abchnitts
bestraft, wenn sie eine der in demselben vorgesehenen
afbaren Handlungen im bienstüchen Verkehre mit dem Untergebenen
oder in der Militäruniform begeht.
Achter Abschnitt.
Widerrechtliche Handlungen im Felde gegen Personen
oder Eigenthum.
§. 127.
Begeht eine Person des Soldatenstandes im Felde einen
- eine Unterschlagung, eine rerverle) oder ein
Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit, so die Verfolung
der strafbaren Handlung unabhängig von dem Antrage des
erletzten oder einer anderen zum Antrage berechtigten Person.
§. 128.
Wer im Felde, um Beute zu machen, sich von der Truppe
eigenmächtig entfernt, oder Sachen, welche an * dem Beuterecht
unterworfen sind, eigenmächtig zur Beute macht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren bestraft; zugleich kann auf Versetzung
in die zweite lasse des Soldatenstandes erkannt werden.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher rechtmäßig von ihm
erbeutetes Gut, 1 27 rechtsbeutetes
as er abzuliefern verpflichtet ist,
widrig zueignet.