Full text : Militär-Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872.

—  29  —  I.  ö.  124.—128.

horsam  zu  erhalten,  sich  in  der  Lage  befunden  hat,  gegen  den
thätlich  4  ihm  widersetzenden  Untergebenen  von  der  Waffe  Gebrauch
  zu  machen.

8.  125.

Eine  militärische  Wache,  welche  eine  der  in  den  Ss.  114
bis  116,  118  bis  123  bezeichneten  Handlungen  begeht,  wird  ebenso
bestraft,  als  wenn  ein  Vorgesetzter  diese  Handlung  begangen
hätte.  Ist  die  Handlung  gegen  eine  solche  Person  begangen,  die
außer  dem  Dienstverhältnisse  der  Wache  deren  Vorgesetzter  ist,  so
tritt  erhöhte  Strafe  ein.  ·

Die  in  dem  8.  124  erhaltene  Vorschrift  findet  auch  hier
Anwendung.

S.  126.

Eine  Person  des  Beurlaubtenstandes  wird,  auch  während  sie
ch  nicht  im  Dienste  befindet,  nach  den  Vorschriften  dieses  Abchnitts
  bestraft,  wenn  sie  eine  der  in  demselben  vorgesehenen

afbaren  Handlungen  im  bienstüchen  Verkehre  mit  dem  Untergebenen
  oder  in  der  Militäruniform  begeht.

Achter  Abschnitt.

Widerrechtliche  Handlungen  im  Felde  gegen  Personen
oder  Eigenthum.

§.  127.

Begeht  eine  Person  des  Soldatenstandes  im  Felde  einen
-  eine  Unterschlagung,  eine  rerverle)  oder  ein
Verbrechen  oder  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit,  so  die  Verfolung
  der  strafbaren  Handlung  unabhängig  von  dem  Antrage  des
erletzten  oder  einer  anderen  zum  Antrage  berechtigten  Person.

§.  128.

Wer  im  Felde,  um  Beute  zu  machen,  sich  von  der  Truppe
eigenmächtig  entfernt,  oder  Sachen,  welche  an  *  dem  Beuterecht
unterworfen  sind,  eigenmächtig  zur  Beute  macht,  wird  mit  Freiheitsstrafe
  bis  zu  drei  Jahren  bestraft;  zugleich  kann  auf  Versetzung
in  die  zweite  lasse  des  Soldatenstandes  erkannt  werden.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  rechtmäßig  von  ihm
erbeutetes  Gut,  1  27  rechtsbeutetes

  as  er  abzuliefern  verpflichtet  ist,
widrig  zueignet.