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5. Die verschiedenen Kulturarten sind, der Längenrichtung des Handrißblattes folgend,
mit englischer Schrift und folgenden Normalzeichen einzutragen:
Ackerland. 4.
Weingärten
Hopfengärten HG.
Ziergärten Z6.
Grasgärten GG.
Andere Gärten C.
Wiesen W.
Viehweiden . N
Holzungen (Waldungen) H.
Wasserstücke MWa.
Oedungen O.
Hofräuime .MH.
Die nach § 34 Ziff. 5 zu erhebenden Nutzungsarten der Gebäude können durch Aus-
lassung der Vokale gekürzt werden.
Dieselben sind in die betreffenden Gebäude, und nur wenn sie hier nicht Platz finden,
unter Hinweis auf die entsprechende Hausnummer in einer freien Ecke des Handrisses
einzuschreiben.
6. Im übrigen gelten für die Darstellung auf den Handrissen die Zeichnungsvor-
schriften des k. Katasterbureau vom September 1896 (II. Abtheilung).
Dabei wird besonders darauf hingewiesen, daß gegebenen Falles die Art der Zeichnung
zweifellos erkennen lassen muß, an welcher Seite der Grenzlinie die Hecken, Zäune, Mauern 2c.
sich befinden oder ob die Mitte derselben die Grenzen bildet.
Zäune mit Grundmauern sind als Mauern anzudeuten, wenn die Grundmauer in
ihrer ganzen Ausdehnung mindestens 0,5 m über den Boden herausragt, liegt dagegen die
Maueroberfläche in gleicher Höhe mit dem Erdboden oder ist dieselbe überhaupt nur zum
Theil sichtbar oder niederer als O,öm, so ist ein Zaun sowohl im Handrisse, wie im
Plane anzudeuten.
Eine Doppelbezeichnung als Mauer und Zaun ist unstatthaft.
7. Alle Bezeichnungen und Benennungen von Ortschaften, Steuergemeinden, Fluren,
Gewannen 2c. sind parallel der Längenrichtung des Handrißblattes mit lateinischer Schrift
(schwarz) einzutragen, dagegen sind die Benennungen der Wege, Flüsse, Bäche 2c. parallel
mit diesen einzuschreiben. Die Richtung des Wasserlaufes bei Flüssen 2c. ist durch einen
Pfeil zu bezeichnen und das Vorhandensein von Bäumen in den Gärten oder auf Feldern
durch die entsprechende Baumbezeichnung anzudeuten (vergl. § 32 Ziff. 9).