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„Auf diejenigen Handlungen, welche nach besonderen,
neben dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich bestehenden
Landesgesetzen mit Strafe bedroht sind, kommen
die in der Einleitung und dem ersten Teile dieses Gesetzbuches
enthaltenen Vorschriften insoweit in Anwendung,
als nicht nach dem Inhalte der einschlöägigenLandesgesetze
anders bestimmt ist.”
Es ist äußerst dankenswert, daß der bayerische Gesetzgeber
mit klaren Worten diesen seinen Willen zum Ausdruck
gebracht hat. In praxi wird es wohl bei dieser ausdrücklichen
gesetzlichen Bestimmung, die sich als eine Art
Anweisung an den Richter charakterisiert, sein Bewenden
haben, wenn auch nach Laband (Staatsrecht Bd. 1 $ 59
Nr. 4) diese ausdrückliche Aufrechterhaltung landesgesetzlicher
Vorschriften durch den Landesgesetzgeber den Richter
der Pflicht nicht überhebt, zu prüfen, ob das aufrechterhaltene
Landesgesetz nicht etwa einer reichsgesetzlichen
Bestimmung zuwiderläuft.
Im übrigen möchte ich bei dieser Gelegenheit doch
darauf hinweisen, daß es unzutreffend ist, wenn Binding
(S. 308) meint, der bayerische Gesetzgeber habe in kühner
Weise sich vom allgemeinen Teil des RStGB. schlechthin
losgesagt und denselben in die Stellung subsidiären Rechtes
zurückgedrängt. Diese Meinung vertritt anscheinend auch
Matthießen (S. 8). Darin liegt aber m. E. eine unzulässige
Deutung des Art. 4. Diese Gesetzesstelle besagt doch
keineswegs, daß der Landesgesetzgeber schlechthin allgemeine
Bestimmungen sonderrechtlichen Charakters aufstellen
kann, sondern beschränkt diese Befugnis auf die „besonderen,
neben dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich bestehenden
Landesgesetze“. Das sind aber gerade jene, in
& 2 Abs. 2 EG. bezeichneten Gebiete, hinsichtlich derer —
und zwar nur hinsichtlich derer — es allerdings heißt:
Landesrecht bricht Reichsrecht. Ich kann also nicht finden,
daß in Art. 4 der Landesgesetzgeber sich in einen Gegensatz
zum Reichsrecht stellt.
Nachdem wir oben den Satz gewonnen haben, daß
das Forstpolizeirecht in seinem allgemeinen Teile, außer der
Regelung der Strafen, vom RStGB. völlig unabhängig ist,