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den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort des Empfangsberechtigten sowie die heraus-
zugebende Sache anzugeben.
Der Weisung bedarf es nicht:
1. wenn durch rechtskräftige Entscheidung die Berechtigung zur Empfangnahme fest-
gestellt ist;
2. wenn die Herausgabe von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft angeordnet ist
oder das Gericht oder die Staatsanwaltschaft um die Herausgabe ersucht.
§ 50.
Im Uebrigen finden die für das Verfahren bei der Herausgabe bezüglich der amts-
gerichtlichen Hinterlegungsstellen geltenden Vorschriften der §SS# 23 bis 28, des § 29
Abs. 1 und der §§ 30, 31 Anwendung. Für die Weisung des Amtsgerichts gelten #die
§§ 27, 28.
§ 51.
Der Antrag auf Herausgabe kann zum Protokolle des Gerichtsschreibers des Amts-
gerichts, für dessen Bezirk die K. Bank Hinterlegungsstelle ist, oder eines anderen Amts-
gerichts gestellt werden.
Der Antragsteller kann beantragen, daß das Amtsgericht die Weisung der K. Bank
übersendet.
§52.
Die Vorschriften der §§ 32 bis 39 finden mit nachstehenden Abweichungen Anwendung.
Das Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe tritt, wenn das hinterlegte Geld von
der K. Bank verzinst wird, nicht vor dem Ablaufe von fünf Jahren seit der Einstellung oder
der letzten Einstellung der Verzinsung ein.
Der Anspruch auf Herausgabe erlischt zu Gunsten der K. Bank.
Das im 8§ 39 vorgeschriebene Verzeichniß hat die K. Bank im Einvernehmen mit
dem Amtsgerichte herzustellen, für dessen Bezirk sie Hinterlegungsstelle ist. Soweit zur
Herstellung des Verzeichnisses Erhebungen erforderlich sind, hat sie das Amtsgericht vorzunehmen.
633.
. Die Vorschriften des § 9 gelten auch für die K. Bank.
Der Hinterleger kann jederzeit bei der K. Bank beantragen, daß die hinterlegte Sache
nach den für die Verwaltung offener Depots jeweils geltenden Grundsätzen der K. Bank
verwaltet wird.
Der Antrag kann in die Hinterlegungserklärung aufgenommen werden. Die Vor-
schriften über die Herausgabe werden durch die Uebernahme zur Verwaltung als offenes
Depot nicht berührt.