Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

XGI. 1051 
s 6. 
Der Tag, an welchem die ordentliche öffentliche Impfung und die am gleichnamigen 
Tage der darauf folgenden Woche stattfindende Nachschau der Impflinge vorgenommen wird, 
ist von der Distriktspolizeibehörde im Benehmen mit dem Impfarzte zu bestimmen und nebst 
dem Orte und der Stunde des öffentlichen Impfgeschäftes in den unmittelbaren Städten 
zur Kenntniß der Bevölkerung zu bringen, in den übrigen Gemeinden aber den Ortspolizei— 
behörden bekanntzugeben und von letzteren mindestens acht Tage vor der öffentlichen Impfung 
in der Gemeinde und bezw. in allen zu derselben gehörigen Ortschaften zur allgemeinen 
Kenntniß zu bringen. 6 
Während der Zeit der größten Sommerhitze (Juli und August) sollen öffentliche Impf- 
ungen nicht stattfinden. 
§ 7. 
Ueber das, was in Bezug auf die Beschaffung und Gewinnung von Lymphe zur 
Impfung, die Aufstellung der Impflisten und die Verwendung der sonstigen Formulare, die 
Ausführung der Impfung und die Nachschau der Impflinge von den einschlägigen Behörden, 
den Impfärzten sowie auch den Angehörigen der Impflinge zu beobachten ist, werden von 
dem Staatsministerium des Innern nähere Vorschriften erlassen. 
§ 8. 
Außer den nach § 1 des Impfgesetzes zur Impfung Verpflichteten sind sämmtliche 
Bewohner des Impfbezirkes berechtigt, zur Zeit der öffentlichen Impfung vom zuständigen 
Impfarzte unentgeltlich sich impfen zu lassen. 
Auch erst im Laufe des Jahres Geborene dürfen zur ordentlichen öffentlichen Impfung 
zugelassen werden, Kinder unter drei Monaten jedoch nur dann, wenn Gefahr auf Verzug 
vorliegt. 
§ 9. 
Außerordentliche öffentliche Impfungen haben stattzufinden, so oft in einem Orte die 
Blattern (Variola oder Variolois) ausbrechen. 
In diesem Falle sind alle Kinder, somit auch die im Laufe des Jahres geborenen, 
impfpflichtig, soferne denselben nicht die gänzliche oder vorläufige Befreiung von der Impfung 
zukommt. 
Auf die Anzeige vom Ausbruch der Blatternkrankheit ist durch die Distriktspolizei- 
behörde im Benehmen mit dem Impfarzte ohne Verzug auf Grund des Art. 67 Abs. 2 
des Polizeistrafgesetztuches für Bayern vom 26. Dezember 1871 eine Impfung in den zu 
bestimmenden Gemeinden anzuordnen. 
167“
	        
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