XGI. 1051
s 6.
Der Tag, an welchem die ordentliche öffentliche Impfung und die am gleichnamigen
Tage der darauf folgenden Woche stattfindende Nachschau der Impflinge vorgenommen wird,
ist von der Distriktspolizeibehörde im Benehmen mit dem Impfarzte zu bestimmen und nebst
dem Orte und der Stunde des öffentlichen Impfgeschäftes in den unmittelbaren Städten
zur Kenntniß der Bevölkerung zu bringen, in den übrigen Gemeinden aber den Ortspolizei—
behörden bekanntzugeben und von letzteren mindestens acht Tage vor der öffentlichen Impfung
in der Gemeinde und bezw. in allen zu derselben gehörigen Ortschaften zur allgemeinen
Kenntniß zu bringen. 6
Während der Zeit der größten Sommerhitze (Juli und August) sollen öffentliche Impf-
ungen nicht stattfinden.
§ 7.
Ueber das, was in Bezug auf die Beschaffung und Gewinnung von Lymphe zur
Impfung, die Aufstellung der Impflisten und die Verwendung der sonstigen Formulare, die
Ausführung der Impfung und die Nachschau der Impflinge von den einschlägigen Behörden,
den Impfärzten sowie auch den Angehörigen der Impflinge zu beobachten ist, werden von
dem Staatsministerium des Innern nähere Vorschriften erlassen.
§ 8.
Außer den nach § 1 des Impfgesetzes zur Impfung Verpflichteten sind sämmtliche
Bewohner des Impfbezirkes berechtigt, zur Zeit der öffentlichen Impfung vom zuständigen
Impfarzte unentgeltlich sich impfen zu lassen.
Auch erst im Laufe des Jahres Geborene dürfen zur ordentlichen öffentlichen Impfung
zugelassen werden, Kinder unter drei Monaten jedoch nur dann, wenn Gefahr auf Verzug
vorliegt.
§ 9.
Außerordentliche öffentliche Impfungen haben stattzufinden, so oft in einem Orte die
Blattern (Variola oder Variolois) ausbrechen.
In diesem Falle sind alle Kinder, somit auch die im Laufe des Jahres geborenen,
impfpflichtig, soferne denselben nicht die gänzliche oder vorläufige Befreiung von der Impfung
zukommt.
Auf die Anzeige vom Ausbruch der Blatternkrankheit ist durch die Distriktspolizei-
behörde im Benehmen mit dem Impfarzte ohne Verzug auf Grund des Art. 67 Abs. 2
des Polizeistrafgesetztuches für Bayern vom 26. Dezember 1871 eine Impfung in den zu
bestimmenden Gemeinden anzuordnen.
167“