1052
Die Wiederimpfung der von der aufgetretenen Blatternkrankheit zunächst Gefährdeten
kaun von der Distriktspolizeibehörde angeordnet werden, insoferne dieselben in den letzten
fünf Jahren weder die Blattern überstanden haben, noch mit Erfolg geimpft worden sind.
8 10.
Die Distriktspolizeibehörden haben, sobald ihnen nach dem Schlusse des Kalenderjahres
die Impflisten zugegangen sind, dieselben zu prüfen und bezüglich der ohne gesetzlichen Grund
von der Impfung Weggebliebenen die Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder nach § 12 des
Impfgesetzes aufzufordern, binnen einer bestimmten Frist mittels der vorgeschriebenen Be-
scheinigung den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen
erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.
Wird dieser Nachweis geliefert, so ist die Impfliste zu ergänzen, wird derselbe nicht
erbracht, so ist der betreffenden Staatsanwaltschaft hievon Anzeige zu machen und den Be-
theiligten eine Frist zur Nachholung der Impfung nach § 4 des Impfgesetzes vorzusetzen.
§ 11.
In Bezug auf die Deckung der durch den Vollzug des Impfgesetzes vom 8. April
1874 erwachsenden Kosten hat es bei den seitherigen Bestimmungen der Verordnung vom
28. April 1875, die Bestreitung der Impfkosten betreffend, sein Verbleiben.
Die Anschaffung der gedruckten Formulare erfolgt durch die Distriktspolizeibehörde,
welche dem Impfarzte die zum Vollzuge des öffentlichen Impfgeschäftes nöthige Zahl derselben
unentgeltlich zuzustellen hat.
§ 12.
Wird eine wiederholte Ausfertigung der im § 10 des Impfgesetzes aufgeführten Be-
scheinigungen verlangt, so ist dieselbe gegen Entrichtung einer Gebühr von 1 Mark von dem
zuständigen Impfarzte auf Grund der Impflisten oder zweifelloser Impf= oder Blatter-
Narben auszufertigen.
Im letzteren Falle kann auch jeder andere Arzt des Aufenthaltsortes zur Ausstellung
der Bescheinigung gegen Entrichtung der gleichen Gebühr angegangen werden.
Ist der Impfungsnachweis weder durch die Listen, noch durch unzweifelhafte Impf-
oder Blatter-Narben zu liefern, so darf der Impfschein nur nach vorgenommener Impfung
ausgestellt werden.
Für Privat-Impfungen, zu welchen auch die von den Impfärzten außerhalb der öffent-
lichen Impfung vorgenommenen Impfungen zählen, dürfen die Aerzte, falls nicht eine
Vereinbarung mit den Betheiligten hierüber stattgefunden hat, die in der ärztlichen Gebühren-
ordnung festgesetzten Gebühren beanspruchen.