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Nr. 28617.
Bekanntmachung, Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des § 7 der Allerhöchsten Verordnung vom 17. Dezember 1899, den
Vollzug des Impfgesetzes betreffend, werden nachstehende Vorschriften erlassen:
A. Vorbereitung der Impflisten.
Die ordentliche öffentliche Impfung wird auf Grund der alljährlich herzustellenden
Verzeichnisse sämmtlicher Impfpflichtigen eines jeden Impfbezirkes vorgenommen, wobei Nach-
stehendes zu beachten ist:
I. Die Verzeichnisse für die erste Impfung (§ 1 Ziff. 1 des Impfgesetzes) sind von
der Distriktspolizeibehörde für jeden Impfbezirk nach Formular V anzufertigen; hiebei
ist in folgender Weise zu verfahren:
a) In den mittelbaren Gemeinden.
Die Distriktspolizeibehörde übergibt den im Impfbezirke befindlichen Standesbeamten
bis zum 15. Jannar jeden Jahres soviele Formulare der Impfliste, als im Standes-
amtsbezirke Gemeinden vorhanden sind.
Der Standesbeamte füllt die Liste, in welcher die Impfpflichtigen in alphabetischer
Reihenfolge aufzuführen sind, in den Spalten 1 bis 5 einschließlich aus und über-
sendet dieselbe bis spätestens 15. Februar jeden Jahres der Ortspolizeibehörde, welche
dieselbe durch Eintragung der Zugezogenen, der Kostkinder u. s. w. zu ergänzen hat.
Zerfällt eine Gemeinde in mehrere Standesamtsbezirke, so hat der von der Distrikts-
polizeibehörde angegangene Standesbeamte die Impfliste vor deren Uebersendung an
die Ortspolizeibehörde den mitbetheiligten Standesämtern zur Ergänzung zuzustellen.
Die Ortspolizeibehörden haben die von ihnen vervollständigten Listen spätestens
bis zum 1. März jeden Jahres der Distriktspolizeibehörde vorzulegen, welche ihrerseits
die Vollständigkeit der Impflisten prüft, durch Aufschreibung der von der Impfung
des Vorjahres zur Impfung des treffenden Jahres Verwiesenen ergänzt, die in den
Impflisten eingetragenen Impfpflichtigen nach alphabetischer Reihenfolge der Gemeinden
des Impfbezirkes mit fortlaufender Nummer versieht, die Spalte 6 der Listen aus
füllt und dieselben bis zum 1. April jeden Jahres dem zuständigen Impfarzte übergibt.
b) In den unmittelbaren Städten.
Die Standesbeamten haben die von der Distriktspolizeibehörde ihnen zugestellten
und von ihnen nach Maßgabe obiger Vorschriften ausgefüllten Formulare bis zum
1. Februar jeden Jahres an die bezeichnete Behörde wieder einzusenden.