Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W 61. 1055 
Diese Behörde hat die Impfliste in der oben bezeichneten Weise festzustellen und 
bis zum 1. April jeden Jahres an den zuständigen Impfarzt abzugeben. 
II. Die Verzeichnisse für die spätere Impfung (Wiederimpfung nach § 1 Ziff. 2 des 
Impfgesetzes) haben die Vorsteher der öffentlichen Lehranstalten und der Privatschulen 
nach Formular VI unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 6 einschließlich in alpha- 
betischer Reihenfolge der Impfpflichtigen herzustellen und bis zum 1. April jeden 
Jahres dem zuständigen Impfarzte zu übergeben. 
Für die Volksschulen sind diese Listen von den betreffenden Lehrern oder Ober- 
lehrern herzustellen und derart einzurichten, daß in denselben die Schulkinder zunächst 
gemeindeweise, innerhalb der Gemeinden aber alphabetisch vorgetragen werden. 
In den nach Absatz 1 und 2 hergestellten Listen sind von dem Impfarzte die 
nach den Listen des Vorjahres zu übertragenden Impflinge noch nachzutragen. 
B. Beschaffung und Gewinnung der Lymphe. 
§ 1. Die Impfung ist mit Thierlymphe vorzunehmen. Menschenlymphe darf sowohl bei 
öffentlichen als auch bei Privatimpfungen nur in Ausnahmefällen verwendet werden. 
I. Verwendung von Thierlymphe. 
§. 2. Die Thierlymphe darf für alle Impfungen nur aus staatlichen Impfanstalten oder 
deren Niederlagen oder aus solchen Privatimpfanstalten, welche einer staatlichen Aufsicht 
unterstehen, bezogen werden. 
83. Die Impfärzte erhalten für die öffentlichen Impfungen ihren Gesammtbedarf an Lymphe 
unentgeltlich und portofrei aus der staatlichen Centralimpfanstalt. 
§ 4. Der Impfarzt hat zutreffenden Falls unter Angabe der Nummer des Versandt- 
buchs der betreffenden Impfanstalt aufzuzeichnen, von wo und wann er seine 
Lymphe erhalten hat. 
  
II. Verwendung von Menschenlymphe. 
8§5. Die Impflinge, von welchen Lymphe zum Weiterimpfen entnommen werden soll 
(Ab-, Stamm-, Mutter-Impflingo), müssen zuvor am ganzen Körper untersucht und 
als vollkommen gesund und gut genährt befunden werden. Sie müssen von Eltern 
stammen, welche an vererbbaren Krankheiten nicht leiden, insbesondere dürfen Kinder, 
deren Mütter mehrmals abortirt oder Frühgeburten überstanden haben, als Abimpflinge 
nicht benutzt werden. 
Der Abimpfling soll wenigstens 6 Monate alt, ehelich geboren und nicht das 
erste Kind seiner Eltern sein. Von diesen Anforderungen darf nur ausnahmsweise
	        
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