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II. Wenn eine Angabe des Interesses an der Lieferung stattgefunden hat:
1. ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspätung 12 Stunden übersteigt:
bei einer Verspätung bis einschließlich 1 Tag 2/10 der Fracht,
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» » von längerer Dauer die ganze Fracht.
2. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Betrag des Schadens
beansprucht werden.
In beiden Fällen darf die Vergütung den angegebenen Betrag des Interesses
nicht übersteigen.
(2) Beweist die Eisenbahn, daß kein Schaden entstanden ist, so ist keine Vergütung
zu leisten.
(z) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche 8 88.
§ 88.
Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn.
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt,
so kann in allen Fällen Ersatz des vollen Schadens gefordert werden
§ 89.
Verwirkung der Ersatzansprüche.
Werden Gegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen oder zur Beförderung nur
bedingungsweise zugelassen sind, unter unrichtiger oder ungenauer Bezeichnung aufgegeben,
oder werden die für diese Gegenstände vorgesehenen Sicherheitsmaßregeln von dem Absender
unterlassen, so ist die Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrags ausgeschlossen.
§ 90.
Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Annahme des Gutes.
(1) Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und
das Gut angenommen, so sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag
erloschen.
(2) Hiervon sind jedoch ausgenommen:
1. Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
der Eisenbahn herbeigeführt worden sind;
2. Entschädigungsansprüche wegen Verspätung, wenn sie spätestens am vierzehnten
Tage, den Tag der Annahme nicht mitgerechnet, bei einer der nach § 74 in An-
spruch zu nehmenden Eisenbahnen schriftlich angebracht werden;