Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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II. Wenn eine Angabe des Interesses an der Lieferung stattgefunden hat: 
1. ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspätung 12 Stunden übersteigt: 
bei einer Verspätung bis einschließlich 1 Tag 2/10 der Fracht, 
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« » « » » 3 » 6/10 » » 
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» » von längerer Dauer die ganze Fracht. 
2. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Betrag des Schadens 
beansprucht werden. 
In beiden Fällen darf die Vergütung den angegebenen Betrag des Interesses 
nicht übersteigen. 
(2) Beweist die Eisenbahn, daß kein Schaden entstanden ist, so ist keine Vergütung 
zu leisten. 
(z) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche 8 88. 
§ 88. 
Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn. 
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, 
so kann in allen Fällen Ersatz des vollen Schadens gefordert werden 
§ 89. 
Verwirkung der Ersatzansprüche. 
Werden Gegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen oder zur Beförderung nur 
bedingungsweise zugelassen sind, unter unrichtiger oder ungenauer Bezeichnung aufgegeben, 
oder werden die für diese Gegenstände vorgesehenen Sicherheitsmaßregeln von dem Absender 
unterlassen, so ist die Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrags ausgeschlossen. 
§ 90. 
Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Annahme des Gutes. 
(1) Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und 
das Gut angenommen, so sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag 
erloschen. 
(2) Hiervon sind jedoch ausgenommen: 
1. Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit 
der Eisenbahn herbeigeführt worden sind; 
2. Entschädigungsansprüche wegen Verspätung, wenn sie spätestens am vierzehnten 
Tage, den Tag der Annahme nicht mitgerechnet, bei einer der nach § 74 in An- 
spruch zu nehmenden Eisenbahnen schriftlich angebracht werden;
	        
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