Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M62. 1151 
(bei Kasten zu 50 Kilogramm Pulver von mindestens 25 Millimeter Stärke) hergestellt 
sind. Die Seitenwände der Kasten müssen verzinkt und der Boden und Deckel durch 
genügend lange, verleimte Holznägel oder messingene Holzschrauben befestigt sein. Innerhalb 
jedes Kastens müssen sich behufs Festlegung der Pulverprismen 2 Platten von Filz oder 
von einem ähnlichen elastischen Stoffe, die eine an einer Kopfwand des Kastens, die andere 
unter dem Deckel befinden. 
(2) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen. 
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift 
„Pulver“ versehen sein. 
Zu 6. 
(1) Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, zu deren Hülsen 
kein gefettetes oder geöltes, wohl aber paraffinirtes Papier verwendet sein darf, sind durch 
eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen, die Packete sind in hölzerne, 
haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren 
Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit 
eisernen Reisen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten 
oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Papp- 
deckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß 
der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. Auch werden solche Patronen nur in 
den ursprünglichen Behältern und nur in der Originalverpackung zum Eisenbahntransporte 
zugelassen. 
() Das Bruttogewicht der Behälter darf 35 Kilogramm nicht übersteigen. 
(3) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten oder 
schablonirten Aufschrift „Dynamitpatronen“ u. s. w. sowie mit der Bezeichnung des Ursprungs- 
orts (Fabrikmarke) versehen sein. 
B. 
Aufgabe. 
(1) Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. 
(2) Die Annahme von Sendungen nach solchen Stationen und Bahnstrecken, auf denen 
die Beförderung explosiver Gegenstände ausgeschlossen ist, ist unstatthaft. 
G) Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit Sonderzügen 
bewirkt wird, von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte Züge beschränkt werden. 
Die Bestimmung der Tage und Züge unterliegt der Genehmigung, nöthigenfalls der Fest- 
setzung der Landesaussichtsbehörde. 
() Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin enthaltene 
Bezeichnung des Gegenstandes ist mit rother Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe
	        
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