Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

MWG2. 
c) 
d) 
e) 
1163 
Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste um 
5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter vermindert werden. 
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, Werg, 
Holzwolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — derart fest auszu— 
füllen, daß ein Schlottern in der Kiste während des Transports ausge— 
schlossen ist. 
Das Gewicht einer mit Proben von Schießmitteln in Metallhülsen gefüllten 
Kiste darf 200 Kilogramm nicht übersteigen. 
Der Verschluß der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann erfolgen, wenn 
diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kenn- 
zeichnenden Aufschrift zu versehen. Ausßerdem sind sie mit einem Plomben- 
verschluß, oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten 
Siegel (Abdruck oder Marke), oder mit einem über Deckel und Seitenwände der 
Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen. 
Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, 
worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der 
Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in diesem Frachtbrief angegebene, 
mit dem Zeiche . verschlossene Sendung in Bezug auf Be- 
schaffenheit und Verpackung den in der Anlage B zur Verkehrsordnung 
unter Nr. XXXVI lit. B getroffenen Bestimmungen entspricht.“ 
XXXVII. 
Kugelzündhürchen und Schrotzündhütchen (Flobert-Munition): 
1. 
2. 
Kugelzündhütchen sind in Pappschachteln, Blechschachteln, Holz-- 
kästchen oder starke Leinensäckchen zu verpacken. 
Schrotzündhütchen sind in Blechbehälter, Holzkistchen oder steife 
Kartons derartig fest zu verpacken, dass sie sich darin nicht ver- 
schieben können. 
Die einzelnen Behälter für Kugelzündhütchen und für Schrotzündhütchen 
miissen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt, und jedes Kollo muss 
mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung „Kugelzündhütchen“ 
oder „Schrotzündhütchen“ tragenden Zettel beklebt sein. 
Für Flobert-Zündhiüchen ohne Kugel und Schrot gelten dieselben Ver- 
packungsbedingungen wie für Schrotzündhütchen. 
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