Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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XXXVIII. 
Feuerwerkskörper, welche aus gepresstem Mehlpulver und 
ähnlichen Gemischen bestehen, werden unter folgenden Bedingungen 
befördert: 
. Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit Schwesel 
und salpetersauren Salzen, ferner von chlorsaurem Kali und Blutlaugen- 
salz sowie kein Quecksilbersublimat, keine Ammonsalze jeder Art, 
keinen Zinkstaub und kein Magnesiumpulver. überhaupt keine Stofle 
enthalten, welche durch Reibung, Druck oder Schlag leicht zur Ent- 
zündung gebracht werden können, oder gar der Selbstentzündung 
unterliegen. Sie scllen vielmehr nur aus gepresstem Mehlpulver oder 
aus ähnlichen, wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden 
Mischungen, ebenfalls in gepresstem Zustande, hergestellt sein. Ge. 
körntes Pulver darf der einzelne Feuerwerkskörper nur höchstens 
30 Gramm enthalten 
2. Das Gesammtgewicht des Satzgemenges der Feuerwerkskörper, welche 
zu einem Frachtstücke verpackt sind, darf 20 Kilogramm, das gekörnte 
Pulver, welches sie enthalten, 2% Kilogramm nicht übersteigen. 
3. Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mit festem 
Papier umhüllte Kartons oder in Pappe oder starkes Packpapier ver- 
packt und die Zündstellen jedes einzelnen Körpers mit Papier oder 
Kattun überklebt sein, und zwar derart, dass jedes Stauben der 
Feuerwerkssätze ausgeschlossen erscheint. Die zur Verpackung dienenden 
Kisten müssen vollständig ausgefüllt und etwaige Lücken mit Stroh, 
Heu, Werg, Papierspähnen oder dergleichen so ausgestopft sein, dass 
eine Bewegung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen 
ist. Diese Ausfüllmaterialien müssen vollklommen rein und trocken 
sein, es darf daher z. B. frisches Heu oder fettes Werg zur Fest- 
lagerung der Feuerwerkskörper nicht verwendet werden. In Kisten, 
welche Feuerwerkskörper enthalten, dürfen andere Gegenstände nicht 
verpackt werden. 
4. Die Kisten müssen aus mindestens 22 Millimeter starken Brettern 
gelertigt, die Seitenwände durch Zinken mit einander verbunden, 
Boden und Deckel aber durch genügend lange Schrauben befestigt 
sein; im Innern sind die Kisten mit zähem, festem Papiere vollständig 
auszukleben. Die Aussenwände der Kisten müssen vollständig frei
	        
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