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XXXVIII.
Feuerwerkskörper, welche aus gepresstem Mehlpulver und
ähnlichen Gemischen bestehen, werden unter folgenden Bedingungen
befördert:
. Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit Schwesel
und salpetersauren Salzen, ferner von chlorsaurem Kali und Blutlaugen-
salz sowie kein Quecksilbersublimat, keine Ammonsalze jeder Art,
keinen Zinkstaub und kein Magnesiumpulver. überhaupt keine Stofle
enthalten, welche durch Reibung, Druck oder Schlag leicht zur Ent-
zündung gebracht werden können, oder gar der Selbstentzündung
unterliegen. Sie scllen vielmehr nur aus gepresstem Mehlpulver oder
aus ähnlichen, wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden
Mischungen, ebenfalls in gepresstem Zustande, hergestellt sein. Ge.
körntes Pulver darf der einzelne Feuerwerkskörper nur höchstens
30 Gramm enthalten
2. Das Gesammtgewicht des Satzgemenges der Feuerwerkskörper, welche
zu einem Frachtstücke verpackt sind, darf 20 Kilogramm, das gekörnte
Pulver, welches sie enthalten, 2% Kilogramm nicht übersteigen.
3. Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mit festem
Papier umhüllte Kartons oder in Pappe oder starkes Packpapier ver-
packt und die Zündstellen jedes einzelnen Körpers mit Papier oder
Kattun überklebt sein, und zwar derart, dass jedes Stauben der
Feuerwerkssätze ausgeschlossen erscheint. Die zur Verpackung dienenden
Kisten müssen vollständig ausgefüllt und etwaige Lücken mit Stroh,
Heu, Werg, Papierspähnen oder dergleichen so ausgestopft sein, dass
eine Bewegung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen
ist. Diese Ausfüllmaterialien müssen vollklommen rein und trocken
sein, es darf daher z. B. frisches Heu oder fettes Werg zur Fest-
lagerung der Feuerwerkskörper nicht verwendet werden. In Kisten,
welche Feuerwerkskörper enthalten, dürfen andere Gegenstände nicht
verpackt werden.
4. Die Kisten müssen aus mindestens 22 Millimeter starken Brettern
gelertigt, die Seitenwände durch Zinken mit einander verbunden,
Boden und Deckel aber durch genügend lange Schrauben befestigt
sein; im Innern sind die Kisten mit zähem, festem Papiere vollständig
auszukleben. Die Aussenwände der Kisten müssen vollständig frei