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von anhaltenden Sätzen und Satzkrusten der Feuerwerkskörper sein.
Der Fassungsraum einer Kiste darf 1, Kubikmeter, das Bruttogewicht
75 Kilogramm nicht übersteigen. Aeusserlich sind die Kisten mit der
deurlichen Aufschrist „Feuerwerkskörper aus Mehlpulver“ und dem
Namen des Absenders zu verschen. Auch sind die Sendungen mit
der Deklaration der einzelnen Arten von Feuerwerkskörpern zu ver-
schen, wie Raketen, Feuerräder, Salonfeuerwerk u. s. w.
JTeder Sendung muss eine vom Absender ausgestellte, amtlich be-
glaubigte Bescheinigung über die Beachtung der oben unter 1 bis 4
getroffenen Vorschristen beigegeben werden.
XXXIX.
Gepresste Schiessbaumwolle mit mindestens 15 Prozent Wasser—
gehalrt wird unter folgenden Bedingungen befördert:
1.
Dieselbe ist in wasserdichte. haltbare, starkwandige Behälter fest zu
verpacken. Diese Behalter müssen mit der deutlichen Aufschrift
„Nasse, gepresste Schiessbaumwolle“ versehen sein. Das Bruttogewicht
eines Kollo darf 90 Kilogramm nicht überschreiten.
Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. Die Be-
Iörderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber
nur aul solchen Strecken erfolgen, auf welchen keine Güterzüge
Verkehren.
Auf dem Frachtbriefe muss vom Absender unter amtlicher Beglaubigung
der Unterschrift bescheinigt sein, dass die Beschaffenheit und die Ver-
packung der zu versendenden Schiessbaumwolle den oben getroffenen
Bestimmungen entspricht.
Die Schiessbaumwolle darf . mur mit solchen Gütern in demselben
Wagen verladen werden, welche nicht leicht emzündlich sind.
Eine Unterbringung der in Nr. XXXVaZiffer 1, 2, 3, 5 und 6 aufge-
führten Gegenstände sowie von Zündungen (Nr. II und XXXVöbh) mit Schiess-
baumwolle in demselben Wagen ist untersagt. Im Uliebrigen dürfen die
unter Nr. XXXVa angeführten Gegenstände unter Beachtung der für diese
vorgeschriebenen besonderen Bedingungen mit Schießbaumwolle in demselben
Wagen befördert werden, sofern die Schießbaumwolle gleichzettige mit diesen