Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Gegenständen zur Ausladung kommen soll und die Behälter der Schießbaumwolle 
nicht mit eisernen Bändern versehen sind. 
6. Zur Besörderung von Schiessbaumwolle verwendete offene Wagen sind 
mit Decken zu versehen. 
XL. 
() Schiessbaumwolle in Flockenform und Kollodiumwolle werden, 
sofern sie mit mindestens 35 Prozent Wasser angeleuchtet sind, in luftdichten 
CGefässen, die in dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind, zur Beförderung 
angenommen. 
( Auf dem Frachtbriese muss vom Absender und von einem vereideten 
Chemiker unter amtlicher Beglaubigung der Unterschriften bescheinigt sein, dass 
die Beschaffenheit der Waare und die Verpackung obigen Vorschriften entspricht. 
G) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, so finden die 
bezüglichen Vorschriften unter Nr. XXXVazZiffer 4 Anwendung. 
XLI. 
Knallbonbons werden zum Transporte zugelassen, wenn dieselben zu 
6 bis 12 Stück in Kartons liegen, welche dann in Holzkisten zusammen- 
gepackt sind. 
XLII. 
Bengalische Schellackpräparate ohne Zünder (Flammen- 
bücher, Salonkerzen, Fackeln, Belustigungshölzchen, Leucht- 
stangen, bengalische Streichhölzer und dergleichen) miüissen in 
Behälter aus starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holze von nicht über 
1, Kubikmeter Grösse sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, dass der 
Raum der Behälter völlig ausgefüllt ist. Die Behälter sind äusserlich mit dem 
Inhalle zu bezeichnen. 
XLIIa. 
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden Be— 
stimmungen: 
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen nicht mehr 
alr 0)7, Gramm Zündmasse enthalten dürfen — in Pappschachteln zu ver- 
packen. Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen und 
höchsteno je 12 Nollen zu einem festen Packete mit Papierumschlag zu verbinden. 
2. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne 
Kisten, beide von nicht über 1,, Kubikmeter Größe, ohne Beilegung anderer
	        
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