Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W 62. 1167 
Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters und 
seinem Inhalt ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägespähnen, 
Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Ver- 
schiebung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
Z. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung 
des Absenders und der Fabrik tragen. 
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von einem vereideten Chemiker 
ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter 1 bis 3 ge- 
troffenen Vorschriften beigegeben werden. 
XLIII. 
Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Dieselben sind höchstens zu je 1000 Stück, welche im Canzen nicht 
mehr als 0,, Gramm Knallsilber enthalten dürfen, im mit Papier umhüllte 
Pappschachteln zwischen Sägemehl zu verpacken. 
2. Die Schachteln sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in feste 
hölzerne Kisten, beide von nicht über 0, Kubikmeter Inhalt, ohne Bei- 
legung anderer Ge’genstände dergestalt zu verpacken, dass zwischen 
den Wänden des Behälters und seinem Inhalt ein Raum von mindestens 
30 Millimerer mit Sägemehl, Stroh, Werg oder ähnlichem Material 
ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Schachteln bei 
Erschitterungen ausgeschlossen ist. 
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Be- 
zeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 
4. leder Sendung muss eine vom Fabrikanten und von einem vereideten 
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend 
unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
XIIV 
Verflüssigte Gase — Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, 
Chlor, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenos yd 
(Fhosgen) — unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Stoffe dürfen nur in Bchältern aus Schweisseisen, Flusseisen, 
oder Gussstahl, Chlorkohlenoxyd (Phosgen), ausserdem auch in kupfernen 
Behältern zur Beförderung aufgelielert werden. Die Behälter müssen: 
a) bei amtlicher, für Kohlensäure, Stickoxydul und Ammoniak alle 
3 Jahre, fr Chlor, schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd jedes
	        
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