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in zur Beförderung aul Landwegen besonders eingerichteten, mit Planen
bedeckten Fahrzeugen erlolgt.
5. Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem Wasserstoffe dürfen
statt der gemäß Ziffer 1 lit. a u. b geprüften auch solche Behälter benützt
werden, die laut angebrachtem Stempel nach den für die Militärverwaltung
bestehenden besonderen Vorschriften (Militär-Transport-Ordnung vom 18. Januar
1899 § 54 Ziffer 23) amtlich geprüft und innerhalb der letzten 3 Jahre nach-
geprüft sind. In diesem Falle dürfen die Gase jedoch auf höchstens 150
Atmosphären verdichtet sein. Im Uebrigen finden die Vorschriften unter, 1 bis 4
Anwendung.
XIVI.
Chlormethyl und Chloräthyl werden nur in luftdicht verschlossenen
starken Metallgefässen und auf offenen Wagen befördert. In den Monaten April
bis Oktober einschliesslich sind derartige Sendungen von dem Absender mit
Decken zu versehen, falls nicht die Gelässe in Holzkisten verpackt sind.
XIVII.
Phosphortrichlorid, Phosphoroxychlorid und Acetylchlorid
dürfen nur befördert werden:
entweder
in Gefässen aus Blei oder Kupfer, welche vollkommen dicht und mit
guten Verschlüssen versechen sind;
oder
in Gelässen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beobachtung
folgender Vorschristen:
a) Zur Belörderung dürfen nur starkwandige Glasflaschen verwendet
werden, welche mit guteingeschliffenen Glasstöpseln verschlossen
sind. Die Glasstöpsel sind mit Paraffin zu umgiessen; auch ist
zum Schutze dieser Verkittung ein Hut von Pergamempapier über
den Flaschenhals zu binden.
b) Die Glasflaschen sind. falls sie mehr als 2 Kilogramm
Inhalt haben, in metallene, mi Handhaben verschene Be-
hälter zu verpacken und darin so einzusetzen, dass sie 30 Milli-
meter von den Wänden abstehen; die Zwischenräume sind mit
getrockneter Infusorienerde dergestalt vollständig auszustoplen.
dass jede Bewegung der Flaschen ausgeschlossen ist.
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