Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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in zur Beförderung aul Landwegen besonders eingerichteten, mit Planen 
bedeckten Fahrzeugen erlolgt. 
5. Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem Wasserstoffe dürfen 
statt der gemäß Ziffer 1 lit. a u. b geprüften auch solche Behälter benützt 
werden, die laut angebrachtem Stempel nach den für die Militärverwaltung 
bestehenden besonderen Vorschriften (Militär-Transport-Ordnung vom 18. Januar 
1899 § 54 Ziffer 23) amtlich geprüft und innerhalb der letzten 3 Jahre nach- 
geprüft sind. In diesem Falle dürfen die Gase jedoch auf höchstens 150 
Atmosphären verdichtet sein. Im Uebrigen finden die Vorschriften unter, 1 bis 4 
Anwendung. 
XIVI. 
Chlormethyl und Chloräthyl werden nur in luftdicht verschlossenen 
starken Metallgefässen und auf offenen Wagen befördert. In den Monaten April 
bis Oktober einschliesslich sind derartige Sendungen von dem Absender mit 
Decken zu versehen, falls nicht die Gelässe in Holzkisten verpackt sind. 
XIVII. 
Phosphortrichlorid, Phosphoroxychlorid und Acetylchlorid 
dürfen nur befördert werden: 
entweder 
in Gefässen aus Blei oder Kupfer, welche vollkommen dicht und mit 
guten Verschlüssen versechen sind; 
oder 
in Gelässen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beobachtung 
folgender Vorschristen: 
a) Zur Belörderung dürfen nur starkwandige Glasflaschen verwendet 
werden, welche mit guteingeschliffenen Glasstöpseln verschlossen 
sind. Die Glasstöpsel sind mit Paraffin zu umgiessen; auch ist 
zum Schutze dieser Verkittung ein Hut von Pergamempapier über 
den Flaschenhals zu binden. 
b) Die Glasflaschen sind. falls sie mehr als 2 Kilogramm 
Inhalt haben, in metallene, mi Handhaben verschene Be- 
hälter zu verpacken und darin so einzusetzen, dass sie 30 Milli- 
meter von den Wänden abstehen; die Zwischenräume sind mit 
getrockneter Infusorienerde dergestalt vollständig auszustoplen. 
dass jede Bewegung der Flaschen ausgeschlossen ist. 
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