Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1172 
c) Glasflaschen bis zu 2 Kilogramm Inhalt werden auch in 
starken, mit Handhaben verschenen Holz kisten zur Beförderung 
zugelassen, welche durch Zwischenwände in so viele Abtheilungen 
getheilt sind, als Flaschen versandt werden. Nicht mehr als vier 
Flaschen dürfen in eine Kiste verpackt werden. Die Flaschen 
sind so einzusetzen, dass sie 30 Millimerer von den Wänden ab- 
stchen; die Zwischenräume sind mit getrockneter Infusorienerde 
dergestalt vollständig auszustopfen, dass jede Bewegung der 
Flaschen ausgeschlossen ist. 
d) Auf den Deckel der unter b und c erwähnen Behälter ist neben 
der Angabe des Inhalts das Glaszeichen anzubringen. 
XIVIII. 
Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchloric-) unterliegt den vor- 
stchend unter Nr. XILVII gegebenen Vorschristen mit der Massgabe, dass die 
unter 2b angeordnete Verpackung erst bei Glasflaschen von mehr als 5 Kl- 
gramm Inhalt erforderlich ist. Bei Flaschen bis zu 5 Kilogramm Inhalt genügr 
die Verpackung nach 2c. 
XIIX. 
1) Wasserstoffsupero * yd ist in Gefässen, welche nicht luftdicht ver- 
schlossen sind, aufzugeben und wird nur in gedeckt gebauten oder in offenen 
Wagen mit Deckenverschluss befördert. 
((i) Falls dieser Stoff in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so 
müssen die Behälter wohl verpackt und in besondere, mit Handhaben verschene 
starke Kisten oder Körbe eingeschlossen sein. 
XLIXa. 
Natriumsuperoxyd ist in starken Blechbüchsen mit verlöthetem Deckel, die in eine 
mit verlöthetem Blecheinsatz ausgestattete, starke Holzkiste verpackt sind, aufzugeben. 
XLIXb. 
Calciumcarbid muß in luftdicht verschlossene eiserne Gefäße verpackt sein. Andere 
Stoffe dürfen in die Gefäße nicht beigepackt werden. 
L. 
Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus oder anderen 
leicht entzündlichen Flüssigkeiten, wie Petroleumnaphta, einerseits und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.