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Trockener Stalldünger in losem Zustande wird in offenen Wagen mit
Deckenverschluss befördert, welchen der Absender zu beschaffen hat.
Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen, sofern nicht besondere
Einrichtungen für deren Transport bestehen, nur in ganz ftesten, dicht
verschlossenen Gelässen und auf offenen Wagen, oder in Kesselwagen
befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche
das Herausdringen der Masse und der Flüssigkeir verhindern und die
Verbreitung des Geruchs thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch
für die Art der Beladung und Entladung Bedacht zu nehmen.
Das Zusammenladen mit anderen Cütern ist unstatthaft.
Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aulgabe
verlangen.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, die zur Beförderung verwendeten Eisenbahnwagen,
soferu sie nicht bestimmungsgemäß ausschließlich zum Transporte der im Eingange
bezeichneten Gegenstände dienen, nach jedesmaligem Gebrauch in derselben Weise,
wie dies in Bezug auf die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen
auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist, einem Reinigungsverfahren (Desinfektion) zu
unterwerfen, das geeignet ist, die den Wagen anhaftenden Ansteckungsstoffe voll-
ständig zu tilgen.
Die Kosten der Desinfektion der Wagen sowie etwa nöthiger Desinfektion
des Inhalts fallen dem Absender beziehungsweise dem Empfänger zur Last.
Die Bestimmungen über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung wie
der An= und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die
Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu.
(2) Hundekoth wird auch als Stückgut unter folgenden Bedingungen zur Beförderung
zugelassen:
1.
S
Zur Verpackung sind feste, dichte Metall- oder mit eisernen Reifen beschlagene
Holzgefäße zu verwenden, die mit Handhaben versehen und äußerlich rein sein müssen.
. Die Gefäße sind aufrecht stehend zu befördern; sie dürfen nicht gerollt, sondern
müssen getragen werden.
Die Beförderung hat auf offenen Wagen zu erfolgen.
Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungsweise dem
Empfänger zur Last.
Die Vorschriften im Abs. 1 Ziffer 5 und 8 finden Anwendung.