Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M62. 1179 
Aulage E. 
Besondere Erklärung 
über die Verpackung des Gutes. 
Die Güter-Abfertigungsstelle dern ..·........·.......·....»...............·.............. Eisenbahn 
zu.......................·.......·...........................- hat auf mein (unser) Ersuchen folgende Güter, 
welche laut Frachtbrief vom heutigen Tage in nachstehender Weise bezeichnet sind, zur 
Eisenbahn-Beförderung nchg .. ..Im von mir (uns) 
angenommen, nämlich: 
Ich (Wir) erkennein) hierbei ausdrücklich an, daß diese Güter 
unverpackt 
in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung 
  
*) 
aufgegeben sind, und daß dieses auf dem Frachtbriefe von mir (uns) anerkannt ist. 
, den ten 19 
(Unterschrift.) 
*) Je nach der Beschaffenheit der Sendung ist entweder das Wort „unverpackt“ oder die Worte „in nach- 
beschriebener mangelhafter Verpackung“ zu streichen. 
Das Anerkenntniß ist bei Sendungen, die aus mehreren Stücken bestehen, auf diejenigen Stücke zu be- 
schränken, welche unverpackt sind oder Mängel in der Verpackung zeigen. 
 
	        
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