Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1184 
Notariatsgebührenordnung. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
Artikel 1. 
Die Vergütung für die Amtshandlungen der Notare bestimmt sich nach den Vorschriften 
dieser Gebührenordnung. Auf die Notariatsverweser finden diese Vorschriften, soweit nicht 
in einzelnen Fällen ein Anderes bestimmt ist, gleichmäßige Anwendung. 
Artikel 2. 
Für die Geltendmachung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen der Notare und 
für das Armenrecht sind die Vorschriften des Notariatsgesetzes, für die Verjährung die Vor- 
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für die Buch= und Registerführung die Vorschriften 
der Geschäftsordnung maßgebend. 
Artikel 3. 
Gebühren werden, soweit nicht in besonderen Vorschriften ein Anderes bestimmt ist, 
nur in Parteisachen erhoben. 
Für Amtshandlungen, welche unabhängig von dem Ansuchen Betheiligter von Amts- 
wegen vorzunehmen sind, wie Eintragungen in die vorgeschriebenen Dienstregister, Anzeigen 
an Behörden, Vorlegung von Urkunden und Akten an solche, dürfen keine Gebühren ange- 
setzt werden. Dasselbe gilt für Zustellungen, die von Amtswegen zu erfolgen haben. 
Artikel 4. 
Für die Berechnung seiner Gebühren und Auslagen, die Uebersendung der Rechnungen, 
die Aufforderung und Mahnung zur Zahlung, endlich für die Quittung kann der Notar 
weder Gebühren noch Auslagen verrechnen. Wird die Uebersendung der Quittung gewünscht, 
so können die Auslagen für die Post oder den Boten in Ansatz kommen. 
Artikel 5. 
Für jedes Geschäft ist ohne Rücksicht auf die Zahl der dabei Betheiligten nur eine 
Gebühr zu erheben. 
Artikel 6. 
Geschäfte, deren Wirksamkeit an eine Bedingung geknüpft ist, sind wie unbedingte zu 
behandeln.
	        
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