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Der Ersatzanspruch kann nicht zum Nachtheile der Nachlaßgläubiger geltend gemacht
werden. Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen bleiben
außer Betracht.
Artikel 102.
Durch die Satzungen einer öffentlichen Verpflegungsanstalt kann der Anstalt ein Recht
auf die Sachen eingeräumt werden, welche von einer Person, die in der Anstalt bis zum
Tode unentgeltlich verpflegt worden ist, zum Zwecke des Gebrauchs in der Anstalt eingebracht
worden sind.
Das Eigenthum an den der Anstalt zufallenden Sachen geht mit dem Eintritte des
Erbfalls auf die Anstalt über. Der Werth der Sachen wird auf den der Anstalt zu-
stehenden Ersatzanspruch angerechnet.
Festsetzung des Ertragswerths.
Artikel 103.
Soweit in Fällen der Erbfolge oder der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
der Ertragswerth eines Landguts festzusetzen ist, gilt als solcher, vorbehaltlich der Berück-
sichtigung besonderer Umstände, der fünfundzwanzigfache Betrag des jährlichen Reinertrags.
Durch Königliche Verordnung kann eine andere Verhältnißzahl bestimmt werden.
Die Grundsätze, nach welchen der Reinertrag festzustellen ist, und die bei der Er-
mittelung des Ertragswerths zu berücksichtigenden besonderen Umstände werden von den
Staatsministerien der Justiz und des Innern durch allgemeine Anordnung bestimmt.
Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses oder
eines Gesammtguts.
Artikel 104.
Für die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses zwischen
mehreren Erben oder in Ansehung des Gesammtguts einer aufgehobenen ehelichen oder fort-
gesetzten Gütergemeinschaft zwischen den Betheiligten sind neben den Amtsgerichten die Notare
zuständig.
Der Antrag kann, sofern nicht die Betheiligten die Wahl eines anderen Notars ver-
einbaren, nur bei einem Notar gestellt werden, der im Bezirk oder am Sitze des für die
Vermittelung zuständigen Gerichts aufgestellt ist.
Bei den nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung erfolgenden Zustellungen obliegen
dem Notar auch die Verrichtungen des Gerichtsschreibers. Der Notar ist auch für die Fest-
setzung der einem Betheiligten zu erstattenden Kosten zuständig.
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