Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Der Ersatzanspruch kann nicht zum Nachtheile der Nachlaßgläubiger geltend gemacht 
werden. Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen bleiben 
außer Betracht. 
Artikel 102. 
Durch die Satzungen einer öffentlichen Verpflegungsanstalt kann der Anstalt ein Recht 
auf die Sachen eingeräumt werden, welche von einer Person, die in der Anstalt bis zum 
Tode unentgeltlich verpflegt worden ist, zum Zwecke des Gebrauchs in der Anstalt eingebracht 
worden sind. 
Das Eigenthum an den der Anstalt zufallenden Sachen geht mit dem Eintritte des 
Erbfalls auf die Anstalt über. Der Werth der Sachen wird auf den der Anstalt zu- 
stehenden Ersatzanspruch angerechnet. 
Festsetzung des Ertragswerths. 
Artikel 103. 
Soweit in Fällen der Erbfolge oder der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft 
der Ertragswerth eines Landguts festzusetzen ist, gilt als solcher, vorbehaltlich der Berück- 
sichtigung besonderer Umstände, der fünfundzwanzigfache Betrag des jährlichen Reinertrags. 
Durch Königliche Verordnung kann eine andere Verhältnißzahl bestimmt werden. 
Die Grundsätze, nach welchen der Reinertrag festzustellen ist, und die bei der Er- 
mittelung des Ertragswerths zu berücksichtigenden besonderen Umstände werden von den 
Staatsministerien der Justiz und des Innern durch allgemeine Anordnung bestimmt. 
Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses oder 
eines Gesammtguts. 
Artikel 104. 
Für die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses zwischen 
mehreren Erben oder in Ansehung des Gesammtguts einer aufgehobenen ehelichen oder fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft zwischen den Betheiligten sind neben den Amtsgerichten die Notare 
zuständig. 
Der Antrag kann, sofern nicht die Betheiligten die Wahl eines anderen Notars ver- 
einbaren, nur bei einem Notar gestellt werden, der im Bezirk oder am Sitze des für die 
Vermittelung zuständigen Gerichts aufgestellt ist. 
Bei den nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung erfolgenden Zustellungen obliegen 
dem Notar auch die Verrichtungen des Gerichtsschreibers. Der Notar ist auch für die Fest- 
setzung der einem Betheiligten zu erstattenden Kosten zuständig. 
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