Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Mitwirkung der Gemeindebehörden bei der Sicherung eines Nachlasses. 
Artikel 105. 
Die Anlegung von Siegeln zur Sicherung eines Nachlasses, der sich nicht in der 
Gemeinde befindet, in welcher das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat, kann dem Bürger— 
meister übertragen werden. In dringenden Fällen hat der Bürgermeister für die Sicherung 
des Nachlasses vorläufig durch Anlegung von Siegeln zu sorgen; die getroffene Maßregel 
ist sofort dem Amtsgericht anzuzeigen. 
Dem Bürgermeister kann auch die Entsiegelung übertragen werden. 
Sicherungsmaßregeln bei dem Tode eines GBeamten. 
Artikel 106. 
Durch Königliche Verordnung können für den Fall des Todes eines Beamten des 
Staates, einer Kreisgemeinde, einer Distriktsgemeinde oder einer nicht unter gemeindlicher 
Verwaltung stehenden öffentlichen Stiftung Bestimmungen über die Sicherung der amtlichen 
Schriftstücke, Gelder und sonstigen Gegenstände, die der Verstorbene in Verwahrung gehabt hat, 
insbesondere über die Anlegung von Siegeln, getroffen werden. 
Veollziehung einer Austage von öffentlichem Interef#se. 
Artikel 107. 
Bezweckt in den Fällen des § 525 Abs. 2 oder des § 2194 Satz 2 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs die Anuflage die Förderung von Interessen, die zum Wirkungskreis einer 
Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes gehören, so ist deren Behörde 
zuständig, die Vollziehung der Auflage zu verlangen. 
Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen. 
Artikel 108. 
Befindet sich ein Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als vierundfünfzig Jahren in 
amtlicher Verwahrung, so ist die Eröffnung vorzunehmen, sofern nicht bekannt ist, daß der 
Erblasser noch lebt. Die Vorschriften des § 2259 Abs. 2 und der §S§ 2260 bis 2262 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 
Oeffentliche Sparkassen. 
Artikel 109. 
Bei einer öffentlichen Sparkasse können Ehefrauen ohne Zustimmung des Ehemanne, 
Minderjährige und andere in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen ohne Einwilligung des 
gesetzlichen Vertreters Spareinlagen machen.
	        
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