Artikel 110.
Ist eine öffentliche Sparkasse nach ihrer Satzung bei der Zahlung eines Guthabens
an den Inhaber der Sparurkunde (Sparbuch, Sparschein) nicht verpflichtet, die Berechtigung
des Inhabers zu prüfen, so ist sie, sofern nicht in der Urkunde eine abweichende Bestimmung
getroffen ist, ohne weitere Prüfung zu der Annahme berechtigt, das der Inhaber das Gut-
haben rechtswirksam kündigen und einziehen kann.
Artikel 111.
Die Kraftloserklärung einer abhanden gekommenen oder vernichteten Sparurkunde einer
öffentlichen Sparkasse kann auch bei dem Vorstande der Sparkasse beantragt werden.
Für das bei der Kraftloserklärung durch den Vorstand zu beobachtende Verfahren
gelten die Vorschriften der Artikel 112 bis 120.
Artikel 112.
Der Antragsteller hat den Verlust der Urkunde und die Thatsachen, von welchen seine
Berechtigung abhängt, glaubhaft zu machen. Ueber die Wahrheit seiner Angaben kann ihm
eine Versicherung an Eidesstatt abgenommen werden.
Artikel 113.
Der Vorstand erläßt ein Aufgebot und ordnet, wenn die Urkunde abhanden gekommen
ist, die Sperre des Guthabens an.
Artikel 114.
Das Aufgebot hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Antragstellers und der Urkunde;
2. die Aufforderung an den Inhaber der Urkunde, binnen drei Monaten seine
Rechte unter Vorlegung der Urkunde anzumelden, widrigenfalls die Urkunde für
kraftlos erklärt werden würde.
Die Bezeichnung der Urkunde soll die Angabe enthalten, für wen die Urkunde bei der
ersten. Einzahlung ausgestellt worden ist.
Ist in der Satzung der Sparkasse vorgeschrieben, das die Sparbücher zeitweise behufs
Richtigstellung der Bücher oder zu anderem Zwecke eingefordert werden, so muß die An-
meldungsfrist so bestimmt werden, daß sie nicht vor dem nächsten Termine, für welchen die
Bücher eingefordert werden, beginnt.
Artikel 115.
Das Aufgebot ist durch Aushang bei der Sparkasse und durch einmalige Einrückung eines
Auszugs in das für die Bekanntmachungen der Sparkasse bestimmte Blatt zu veröffentlichen.