Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Der Vorstand kann die einmalige Einrückung in noch ein anderes Blatt oder die 
einmalige Wiederholung der Einrückung in das im Abs. 1 bestimmte Blatt anordnen. 
Artikel 116. 
Meldet der Inhaber der Urkunde seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, so 
hat der Vorstand den Antragsteller hievon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht der 
Urkunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Auf Antrag des Inhabers 
der Urkunde ist zu deren Vorlegung ein Termin zu bestimmen. 
Die Sperre des Guthabens darf erst aufgehoben werden, nachdem dem Antragsteller 
die Einsicht nach Maßgabe des Abs. 1 gestattet worden ist. 
Artikel 117. 
Wird die Urkunde nicht vorgelegt, so ist sie durch Beschluß des Vorstandes für kraftlos 
zu erklären. 
Vor der Erlassung des Beschlusses kann dem Antragsteller über die Wahrheit einer 
von ihm aufgestellten Behauptung eine Versicherung an Eidesstatt abgenommen werden. 
Der Beschluß, durch den die Urkunde für kraftlos erklärt wird, ist durch Aushang 
bei der Sparkasse und durch einmalige Einrückung des wesentlichen Inhalts in das im 
Artikel 115 Abs. 1 bezeichnete Blatt zu veröffentlichen. 
Artikel 118. 
An Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde erhält der Antragsteller eine neue Urkunde. 
Artikel 119. 
Der Beschluß des Vorstandes, durch den die Urkunde für kraftlos erklärt wird, kann 
nur durch Klage nach Maßgabe der §5 957, 958 der Civilprozeßordnung angefochten 
werden. Zuständig ist das Landgericht oder, falls der in der Urkunde angegebene Betrag 
nicht die Summe von dreihundert Mark übersteigt, das Amtsgericht, in dessen Bezirke die 
Sparkasse ihren Sitz hat. 
Das auf die Anufechtungsklage ergangene Urtheil ist, soweit es die Kraftloserklärung 
aufhebt, nach dem Eintritte der Rechtskraft in der im Artikel 117 Abs. 3 für die Kraft- 
loserklärung vorgeschriebenen Weise zu veröffentlichen. 
Artikel 120. 
Die Kraftloserklärung und das vorangehende Verfahren sind gebührenfrei. Die baaren 
Auelagen hat der Antragsteller zu tragen. 
Für die Ausstellung der neuen Urkunde kann eine Gebühr bis zu fünfzig Pfeunig 
erhoben werden.
	        
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