33
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Artikel 129.
Die Vorschriften der §§ 2 bis 27, 29 bis 34 und des § 199 Abs. 2 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten, soweit nicht ein Anderes
vorgeschrieben ist, auch für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für
welche die landesgesetzlichen Vorschriften maßgebend sind. Eine Anfechtung der Entscheidungen
des Obersten Landesgerichte als Beschwerdegerichts findet nicht statt.
Artikel 130.
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, soweit nicht ein Anderes vor-
geschrieben ist, die Amwendung unmittelbaren Zwanges zum Vollzug einer Verfügung zulässig,
durch welche die Herausgabe einer Sache oder der Person eines Kindes, Mündels oder
Pflegebefohlenen oder eine Maßregel angeordnet wird, deren Ausführung die Anwendung
unmittelbaren Zwanges erfordert.
Die Zwangsmaßregeln werden von dem Gericht erster Instanz angeordnet.
Wird die herauszugebende Person oder Sache nicht vorgefunden, so kann der zur
Herausgabe Verpflichtete zur Leistung des Offenbarungseids angehalten werden. Die Vor-
schriften des § 883 Abs. 2, 3, des § 900 Abs. 1 und der §§ 901, 902, 904 bie 910,
912, 913 der Civilprozetordnung finden entsprechende Anwendung.
Artikel 131.
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mit Einschluß der Grundbuch
sachen, sind die Kosten, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, von demjenigen zu
tragen, in dessen Angelegenheit die amtliche Verrichtung stattfindet. Die einem anderen
Betheiligten entstandenen Kosten sind diesem zu erstatten, soweit die gemachten Aufwendungen
zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit nothwendig waren.
Die durch einen unbegründeten Antrag, eine unbegründete Beschwerde oder durch Ver-
schulden eines Betheiligten verursachten Kosten, mit Einschluß der Aufwendungen eines
anderen Betheiligten, soweit diese den Umständen nach nothwendig waren, fallen dem Be-
theiligten zur Last, der sie verursacht hat. Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2,
des § 100 Abs. 1, 2 und des § 102 der Civilprozestordnung finden entsprechende Anwendung.
Artikel 132.
Die Kosten des im Artikel 104 bezeichneten Verfahrens fallen, soweit sie durch das
gemeinschaftliche Verfahren entstehen, bei der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses
dem Nachlasse, bei der Auseinandersetzung in Ansehung des Gesammtguts einer aufgehobenen
ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft dem Gesammtgute zur Last.
5