Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 136. 
Das Gesetz vom 15. August 1828, die allgemeine Grundstener betreffend, in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1881 wird dahin geändert: 
I. Als § 712 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Die Umschreibung eines Grundstücks auf einen neuen Besitzer setzt den Nachweis 
voraus, daß der neue Besitzer Eigenthümer des Grundstücks ist. 
Die Umschreibung auf den neuen Besitzer erfolgt, wenn zu dem Erwerbe 
des Eigenthums die Eintragung in das Grundouch erforderlich ist, auf Grund 
der Eintragung im Grundbuche. In den übrigen Fällen muß das Eigenthum 
des neuen Besitzers in der für die Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebenen 
Weise nachgewiesen werden. 
Zur Eintragung einer Aenderung in dem Bestand eines Grundstücks, abgesehen 
von der Vereinigung ganzer Grundstücke, insbesondere zur Eintragung einer Theilung, 
ist die Vorlage eines von der Messungsbehörde angefertigten Plaues, in welchem 
die Aenderung ersichtlich gemacht ist, und eines Auszugs aus dem Messungs- 
verzeichniß erforderlich. 
II. Der § 72 erhält folgende Fassung: 
Jede Aenderung, durch die nach § 71 eine Umschreibung veranlaßt wird, 
ist bei der Umschreibbehörde anzumelden. 
Die Anmeldepflicht obliegt bei Aenderungen, zu denen die Eintragung in 
das Grundbuch erforderlich ist, den Grundbuchämtern, bei anderen Aenderungen 
den Behörden oder Notaren, von welchen eine die Aenderung betreffende Urkunde 
aufgenommen oder eine die Aenderung betreffende Entscheidung erlassen wird, im 
Falle einer neuen Messung der Messungsbehörde, in den übrigen Fällen den Parteien. 
Die Art der Anmeldung wird durch Ministerialvorschrift bestimmt. 
III. Der § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Unterlassen die Parteien die ihnen nach § 72 Abs. 2 obliegende Anmeldung, 
so hat die Umschreibbehörde sie unter Festsetzung einer Frist von mindestens zwei 
Wochen und Androhung der im § 74 bestimmten Ordnungsstrafe zu der An- 
meldung aufzufordern. 
IV. Der § 81 erhält folgenden Abs. 3: 
Ueberläßt der Eigenthümer das Grundstück einem Anderen ohne Uebertragung 
des Eigenthums zum Eigenbesitze, so bleibt er neben dem Besitzer für die Grund— 
steuner haftbar. 
V. Der § 116 Abs. 2, 3 wird aufgehoben. 
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