Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Artikel 137. 
In dem Gesetze vom 15. Angust 1828, die allgemeine Haussteuer betreffend, in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1881 wird der § 37 Abs. 2, 3 aufgehoben. 
Artikel 138. 
Das Forststrafgesetz für die Pfalz vom 28. Dezember 1831 in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 2. Oktober 1879 und des Gesetzes vom 17. Juni 1896 wird dahin 
geändert: 
I. Im Artikel 8 wird der Satz 2 durch folgenden Abs. 2 ersetzt: 
Diese Verfügung ist jedoch in Betreff der Strafe auf Personen einer und 
derselben Familie (Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5) nicht anwendbar, welche 
gemeinschaftlich einen Forstfrevel nach Art. 19, 22 oder 23 begehen; diese werden 
solidarisch in die Strafe verurtheilt. In dem Urtheil oder den Strafbefehlen ist 
auszusprechen, gegen welchen oder welche Freuler die Umwandlung der Geldstrafe 
in Haftstrafe einzutreten hat, wenn erstere nicht beigetrieben werden kann. Geschieht 
die Umwandlung gleichzeitig gegen mehrere dieser Frevler, so darf dennoch die 
von den Einzelnen zu erstehende Haft zusammengerechnet die nach Art. 5 der 
Geldstrafe entsprechende Dauer nicht überschreiten. 
II. Der Artikel 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Ale civilverantwortlich sind außer dem Forstfreoler vorzuladen und als haftbar 
für Geldstrafe, Werth und Schadensersatz, dann für die Kosten — vorbehaltlich 
des Rückgriffs, wo ein solcher statthat, — mitzuverurtheilen: 
1) die Ehemänner wegen der Frevel ihrer bei ihnen wohnenden Ehefrauen: 
2) die Väter und nach ihrem Tode die Mütter wegen der Frevel ihrer bei 
ihnen wohnenden und noch unverheiratheten Kinder (leibliche Kinder, Stief, 
Adoptiv- und Pflegekinder) 
3) die Vormünder und Pfleger sowie überhaupt diejenigen, welchen Minderjährige 
in Pflege gegeben sind, wegen der Frevel der bei ihnen wohnenden Pflege- 
befohlenen; 
4) die Dienstherrschaften wegen der Frevel ihrer bei ihnen wohnenden Dienstboten: 
5) die Lehrmeister und Gewerbsleute wegen der Frevel ihrer Zöglinge, Gesellen 
und Gehilfen, solange diese Personen unter ihrer Aufsicht stehen; 
6) die Geschäftsgeber wegen der Frevel ihrer Arbeiter und Geschäftsträger, wenn 
der Frevel in oder bei der Ausführung der aufgetragenen oder anvertrauten 
Verrichtungen geschah.
	        
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