III. Im Artikel 16 wird
1. der Eingang des Abs. 1 dahin geändert:
Die öffentliche Klage wegen Forstfrevels verjährt:
2. der Abs. 3 aufgehoben.
IV. Im Artikel 26 erhält der Abs. 4 folgenden Zusat:
Hiebei finden die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 gleich
mäßige Anwendung.
V. Der Artikel 66 erhält folgende Fassung:
Die Vorladung des Angeklagten sowie der civilverantwortlichen Person muß
enthalten:
1) Namen, Stand, Wohn oder Aufenthaltsort des Vorzuladenden:
2) eine kurze Bezeichnung der Forstrügesache;
3) die beantragte Strafe und Entschädigung;
4) Tag und Stunde der Verhandlung;
5) den Hinweis darauf, daß gegen den Angeklagten und gegen die civilverantwortliche
Person auch dann, wenn weder sie noch Bevollmächtigte erscheinen, zur Haupt
verhandlung geschritten würde.
VI. Der Artikel 67 erhält folgende Fassung:
Die Zustellung der Vorladung hat wenigstens drei Tage vor der Sitzung
zu geschehen.
In Fällen, in denen Gefahr auf Verzug ist, kann der Richter die Abkürzung
der im Abs. 1 bestimmten Frist verfügen; von der Verfügung ist in der Vor-
ladung Mittheilung zu machen.
VII. Der Artikel 91 erhält folgende Abs. 2, 3:
Für die durch den Gerichtediener erfolgenden Zustellungen in dem Verfahren
vor den Amtegerichten kann das Staateministerium der Iustiz anordnen, daß
das Schriftstück offen übergeben wird, und eine abgekürzte Beurkundung in
tabellarischer Form vorschreiben.
Das offen zu übergebende Schriftstück wird mit der Geschäftsnummer be-
zeichnet, unter der es in dem zur Beurkundung der Zustellung bestimmten
Verzeichniß eingetragen ist. Der Tag der Zustellung ist auf dem Schrift-
stücke zu vermerken.
VIII. Der Artikel 68 wird aufgehoben.
Artikel 139.
Das Gesetz vom 17 November 1837, die Zwangeabtretung von Grund -Eigenthum
für öffentliche Zwecke betreffend, wird dahin geändert: