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Artikel 141.
Das Gesetz vom 4. Juni 1848 über die Aufhebung der standes- und gutsherrlichen
Gerichtsbarkeit, dann die Aufhebung, Fixirung und Ablösung von Grundlasten wird dahin
geändert:
I. Der Artikel 29 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Solche Bodenzinskapitalien haben denselben Rang wie die Grundrenten,
an deren Stelle sie treten.
II. Der Artikel 30 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Solche Annnitäten haben den Nang der Gefälle, an deren Stelle sie
getreten sind.
Artikel 142.
Die noch geltenden Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 1850, die Verpflichtung
zum Ersatze des bei Aufläufen diesseite des Rheins verursachten Schadens betreffend, werden
auf die Pfalz erstreckt.
Die Schliefung einer gütlichen Uebereinkunft mit dem Beschädigten nach Artikel 4
Abs. 1 und die Vertheilung der Umlage auf die Pflichtigen nach Artikel 10 Abs. 1 des
Gesetzes vom 12. März 18050 erfolgt in der Pfalz durch den Gemeinderath.
Artikel 143.
Das Gesetz vom 30. März 1850, die Ansübung der Jagd betreffend, wird dahin
geäandert:
I. Als Artikel 1a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Dem Jagdrecht unterliegen die wilden Sängethiere und Vögel, deren Fleisch,
Pelzwerk oder Gefieder verwerthet zu werden pflegt oder die als Raubthiere
diesem Wilde nachstellen. Die Thiergattungen, welche zu dem jagdbaren Wilde
gehören, können durch Königliche Verordnung bestimmt werden.
Das aneschließliche Recht des Jagdberechtigten erstreckt sich auf die verendeten
Thiere sowie auf die Eier des Federwildes.
II Im Artikel 18 erhält die Ziff. 1 folgende Fassung:
1) den wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche Entmündigten und den notorisch
Geisteskranken.
III. Im Artikel 19 erhält die Ziff. 1 folgende Fassung:
1) den Minderjährigen, den wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht Ent-
mündigten und den nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter vor-
läufige Vormundschaft gestellten Personen.
Die in der Ziff. I enthaltenen Vorschriften gelten auch für die Pfalz.