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Artikel 146.
Das Forstgesetz vom 28. März 1852 in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Juli 1896 wird dahin geändert:
I. Der Artikel 154 erhält folgende Fassung:
Die Vorladung des Angeklagten sowie der civilverantwortlichen Person muß
enthalten:
1. Namen, Stand, Wohn- oder Anfenthaltsort des Vorzuladenden;
2. eine kurze Bezeichnung der Forstrügesache;
3. die beantragte Strafe und Entschädigung;
4. Tag und Stunde der Verhandlung;
5. den Hinweis darauf, daß gegen den Angeklagten und gegen die civilverant
wortliche Person auch dann, wenn weder sie noch Bevollmächtigte erscheinen,
zur Hauptverhandlung geschritten würde.
II. Der Artikel 155 erhält folgende Fassung:
Die Zustellung der Vorladung hat wenigstens drei Tage vor der Sitzung
zu geschehen.
In Fällen, in denen Gefahr auf Verzug ist, kann der Richter die Abkürzung
der im Abs. 1 bestimmten Frist verfügen; von der Verfügung ist in der Vor
ladung Mittheilung zu machen.
III. Der Artikel 188 erhält folgende Abs. 2, 3:
Für die durch den Gerichtsdiener erfolgenden Zustellungen in dem Verfahren
vor den Amtsgerichten kann das Staateministerium der Justiz anordnen, daß
das Schriftstück offen übergeben wird, und eine abgekürzte Beurkundung in tabel
larischer Form vorschreiben.
Das offen zu übergebende Schriftstück wird mit der Geschäftsnummer be
zeichnet, unter der es in dem zur Beurkundung der Zustellung bestimmten Ver
zeichniß eingetragen ist. Der Tag der Zustellung ist auf dem Schriftstücke zu
vermerken.
IV. Der Artikel 156 wird aufgehoben.
Artikel 147. .
Das Gesetz vom 28. Mai 1852 über die Benützung des Wassers wird dahin geändert:
1. Der Artikel 21 erhält folgende Fassung:
Für Beschädigungen, die nicht eine nothwendige Folge der Benützung des
Leinpfads sind, sondern durch Mißbrauch oder Nachlässigkeit der bei der Schiff
oder Floßfahrt beschäftigten Personen verursacht werden, sind die Urheber und
ihre Dienstherrn nach den bestehenden Vorschriften verantwortlich.
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