Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 146. 
Das Forstgesetz vom 28. März 1852 in der Fassung der Bekanntmachung vom 
4. Juli 1896 wird dahin geändert: 
I. Der Artikel 154 erhält folgende Fassung: 
Die Vorladung des Angeklagten sowie der civilverantwortlichen Person muß 
enthalten: 
1. Namen, Stand, Wohn- oder Anfenthaltsort des Vorzuladenden; 
2. eine kurze Bezeichnung der Forstrügesache; 
3. die beantragte Strafe und Entschädigung; 
4. Tag und Stunde der Verhandlung; 
5. den Hinweis darauf, daß gegen den Angeklagten und gegen die civilverant 
wortliche Person auch dann, wenn weder sie noch Bevollmächtigte erscheinen, 
zur Hauptverhandlung geschritten würde. 
II. Der Artikel 155 erhält folgende Fassung: 
Die Zustellung der Vorladung hat wenigstens drei Tage vor der Sitzung 
zu geschehen. 
In Fällen, in denen Gefahr auf Verzug ist, kann der Richter die Abkürzung 
der im Abs. 1 bestimmten Frist verfügen; von der Verfügung ist in der Vor 
ladung Mittheilung zu machen. 
III. Der Artikel 188 erhält folgende Abs. 2, 3: 
Für die durch den Gerichtsdiener erfolgenden Zustellungen in dem Verfahren 
vor den Amtsgerichten kann das Staateministerium der Justiz anordnen, daß 
das Schriftstück offen übergeben wird, und eine abgekürzte Beurkundung in tabel 
larischer Form vorschreiben. 
Das offen zu übergebende Schriftstück wird mit der Geschäftsnummer be 
zeichnet, unter der es in dem zur Beurkundung der Zustellung bestimmten Ver 
zeichniß eingetragen ist. Der Tag der Zustellung ist auf dem Schriftstücke zu 
vermerken. 
IV. Der Artikel 156 wird aufgehoben. 
Artikel 147. . 
Das Gesetz vom 28. Mai 1852 über die Benützung des Wassers wird dahin geändert: 
1. Der Artikel 21 erhält folgende Fassung: 
Für Beschädigungen, die nicht eine nothwendige Folge der Benützung des 
Leinpfads sind, sondern durch Mißbrauch oder Nachlässigkeit der bei der Schiff 
oder Floßfahrt beschäftigten Personen verursacht werden, sind die Urheber und 
ihre Dienstherrn nach den bestehenden Vorschriften verantwortlich. 
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